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Regelwerk, EU 2024, Abfall - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3229 der Kommission vom 18. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3229 vom 20.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer fünfzehnten Tagung im Juni 2022 mit dem Beschluss BC-15/18 entschieden, einen neuen Eintrag für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag A1181) in Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufzunehmen und Eintrag A1180 aus dieser Anlage zu streichen sowie einen neuen Eintrag für nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag Y49) in Anlage II des Basler Übereinkommens aufzunehmen und den derzeitigen Eintrag für solche Abfälle (Eintrag B1110) sowie Eintrag B4030 in Anlage IX des Basler Übereinkommens zu streichen. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die Einträge zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, soweit darin auf die Anlagen des Basler Übereinkommens Bezug genommen wird.

(3) In Bezug auf die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens Rechnung tragen. Daher sollten ab dem 1. Januar 2025 Ausfuhren aus der Union in Drittländer, für die der Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung 2 (im Folgenden "OECD-Beschluss") Anwendung findet, sowie Einfuhren in die Union von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die unter Eintrag A1181 in Anlage VIII des Basler Übereinkommens oder Eintrag Y49 in Anlage II des genannten Übereinkommens fallen, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Einträge A1181 in Anlage VIII und Y49 in Anlage II des Basler Übereinkommens in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

(4) Die Anforderungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von nicht gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die unter die Einträge GC010 und GC020 fallen, so lange gelten, wie Artikel 18 der genannten Verordnung Anwendung findet. Artikel 18 gewährleistet die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen im Hinblick auf ihre umweltgerechte Bewirtschaftung.

(5) Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen. Die Einträge GC010 und GC020 in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten daher ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr für die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union gelten.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Da die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens erst am 1. Januar 2025 wirksam werden, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung auf dieses Datum verschoben werden.

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(Stand: 20.12.2024)

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