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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3236 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)

(ABl. L 2024/3236 vom 23.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 178,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jüngsten Überschwemmungen und Waldbrände in Mittel-, Ost- und Südeuropa hatten verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung dieser Regionen. In vielen Städten und Dörfern sind umfangreiche Wiederaufbauarbeiten erforderlich, um beschädigte Infrastruktur und Ausrüstung zu reparieren. Zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen dieser Naturkatastrophen sind Sofortmaßnahmen notwendig. Darüber hinaus besteht unmittelbarer Bedarf an materieller Basisunterstützung. Darüber hinaus muss der Erhalt von Arbeitsplätzen unterstützt werden, um Beschäftigten und Selbstständigen dabei zu helfen, ihre Arbeitsplätze für einen begrenzten Zeitraum zu behalten, wenn sie infolge einer Naturkatastrophe keinen Zugang zu ihren üblichen Arbeitsort haben. Um den verheerenden Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Gesundheit der Menschen entgegenzuwirken, sollte ein Zugang zur Gesundheitsversorgung möglich sein, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. Es gibt Hinweise darauf, dass Naturkatastrophen in Zukunft verstärkt auftreten dürften. Daher ist es angezeigt, einen befristeten Rahmen zu schaffen, der Flexibilität und finanzielle Unterstützung bietet und gleichzeitig den langfristigen strategischen Charakter der kohäsionspolitischen Investitionen bewahrt.

(2) Um die Haushalte der betroffenen Mitgliedstaaten rasch zu entlasten und das Risiko neuer territorialer Ungleichheiten zu mindern, sollte zusätzlich zu den verfügbaren Mitteln aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 4 eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden sowie der von solchen Naturkatastrophen schwer betroffenen Menschen durch den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vorgesehen werden.

(3) Um den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollte ein neues spezifisches Ziel im Rahmen des Ziels "Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" vorgesehen werden, um die finanzielle Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf den Wiederaufbau in Reaktion auf solche Katastrophen zu lenken.

(4) Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, in dessen Rahmen das neue spezifische Ziel eingeführt werden soll, genannte politische Ziel 2, das ein grüneres, CO2-armes, auf eine CO2-neutrale Wirtschaft und widerstandsfähiges Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität fördert, unterstützt unmittelbar die Ziele des europäischen Grünen Deals. Die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel "ein klimaresilientes Europa aufbauen - die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel" zielt darauf ab, Anpassungsmaßnahmen zur Bewältigung von Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen infolge des Klimawandels wie Überschwemmungen, Waldbrände oder Dürren zu entwickeln. Die Kontinuität und Verstärkung der geplanten Investitionen in die Katastrophenprävention und -vorsorge sowie in die Anpassung an den Klimawandel sollte sichergestellt sein, um die Auswirkungen der immer häufiger werdenden, auch klimabedingten, Naturkatastrophen zu mildern. Wiederaufbaumaßnahmen sollten nicht zulasten von Investitionen in strukturelle langfristige Katastrophenprävention und -vorsorge gehen. Die Anwendung der Sicherung der Klimaverträglichkeit und des Grundsatzes "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" sollte bei Investitionen in Infrastruktur sichergestellt werden, um die Resilienz der von der Union finanzierten Infrastruktur gegenüber künftigen, häufigeren und schwereren klimabedingten Katastrophen zu erhöhen.

(5) Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058

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