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Regelwerk, EU 2025, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/6 der Kommission vom 6. Januar 2025 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission

(ABl. L 2025/6 vom 07.01.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2023/2770

Archiv:VO"en 2023/2770; 2019/1587; 2017/1915; 2015/736; 888/2014; 578/2013; 757/2012; 828/2011; 997/2010; 359/2009

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission die Einfuhr von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten in die Union einschränken.

(2) Die aktuelle Liste der Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission 2 im Dezember 2023 festgelegt.

(3) Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) auf seiner 77. Sitzung kam die Wissenschaftliche Prüfgruppe zu dem Schluss, dass das Verbot der Einfuhr von Exemplaren folgender Arten in die Union aufgehoben werden kann: Trioceros montium und Trioceros quadricornis aus Kamerun sowie Trioceros feae aus Äquatorialguinea.

(4) Auf der Grundlage der neuesten Informationen ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe außerdem zu dem Schluss gelangt, dass das Verbot der Einfuhr von Exemplaren der folgenden Arten in die Union aufgehoben werden kann: Mantella cowanii, Mantella crocea, Mantella viridis und Scaphiophryne gottlebei aus Madagaskar sowie Varanus dumerilii, Varanus jobiensis und Varanus salvadorii aus Indonesien.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Einfuhr in die Union von Exemplaren der im Anhang aufgelisteten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen aus den ebenfalls im Anhang genannten Ursprungsländern wird verboten.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2025

1) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/338/2023-05-20.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2770 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union (ABl. L, 2023/2770, 13.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2770/oj).

.

Anhang


1. Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist

Art Herkunft Exemplare Ursprungsländer Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe
FAUNA
CHORDATA
MAMMALIA
ARTIODACTYLA

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(Stand: 07.01.2025)

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