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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(ABl. L 2025/12 vom 08.01.2025)



Neufassung -Ersetzt RL 2004/82/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführung von Grenzübertrittskontrollen von Personen an den Außengrenzen trägt erheblich zur Sicherstellung der langfristigen Sicherheit der Union, der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger bei und bleibt somit eine wichtige Schutzmaßnahme, insbesondere im Raum ohne Binnengrenzkontrollen. Grenzübertrittskontrollen sind im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, soweit anwendbar, durchzuführen, um zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Abwehr von Bedrohungen der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beizutragen. Solche Grenzübertrittskontrollen sollten so durchgeführt werden, dass die Menschenwürde uneingeschränkt geachtet und einschlägiges Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta"), strikt eingehalten wird.

(2) Die Verwendung von Daten zu Fluggästen und Fluginformationen, die vor der Ankunft von Fluggästen übermittelt werden, sogenannte vorab übermittelte Fluggastdaten (im Folgenden "API-Daten"), trägt dazu bei, die Durchführung der erforderlichen Grenzübertrittskontrollen während des Grenzübertritts zu beschleunigen. Für die Zwecke dieser Verordnung betrifft dies insbesondere das Überschreiten der Grenzen zwischen einem Drittland oder einem nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaat und einem unter die vorliegende Verordnung fallenden Mitgliedstaat. Die Nutzung von API-Daten stärkt die Grenzübertrittskontrollen an den besagten Außengrenzen, da so ohne unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf legal reisende Fluggäste ausreichend Zeit für eingehende und umfassende Grenzübertrittskontrollen von allen Fluggästen zur Verfügung steht. Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen sollte daher ein geeigneter Rechtsrahmen geschaffen werden, damit sichergestellt wird, dass die zuständigen Grenzbehörden der Mitgliedstaaten an diesen Außengrenzübergangsstellen vor der Ankunft von Fluggästen Zugang zu API-Daten haben.

(3) Der bestehende Rechtsrahmen für API-Daten, der aus der Richtlinie 2004/82/EG des Rates 4 und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie besteht, hat sich als entscheidend für die Verbesserung der Grenzübertrittskontrollen erwiesen, insbesondere durch die Schaffung eines Rahmens für die Mitgliedstaaten zur Einführung von Bestimmungen mit Verpflichtungen für Fluggesellschaften zur Übermittlung von API-Daten über Fluggäste, die in ihr Hoheitsgebiet befördert werden. Allerdings bestehen auf nationaler Ebene nach wie vor Unterschiede. Insbesondere werden API-Daten nicht systematisch von den Fluggesellschaften angefordert, und die Fluggesellschaften sind mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Art der zu erhebenden Informationen und der Voraussetzungen konfrontiert, unter denen die API-Daten an die zuständigen Grenzbehörden übermittelt werden müssen. Diese Unterschiede führen nicht nur zu unnötigen Kosten und Komplikationen für die Fluggesellschaften, sondern beeinträchtigen auch die Gewährleistung wirksamer und effizienter Vorabkontrollen von Personen, die an den Außengrenzen ankommen.

(4) Der bestehende Rechtsrahmen sollte zur Gewährleistung klarer, harmonisierter und wirksamer Vorschriften für die Erhebung und Übermittlung von API-Daten zur Verbesserung und Erleichterung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung aktualisiert und ersetzt werden, und zwar im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/399 für die Mitgliedstaaten, für die sie gilt, und mit dem nationalen Recht, für die sie nicht gilt.

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