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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/18 der Kommission vom 9. Januar 2025 zur Anerkennung gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, dass der Bericht genaue Daten für die Messung der auf den Anbau von Weizen, Mais, Sonnenblumen, Sojabohnen und Raps in Ungarn zurückgehenden Treibhausgasemissionen enthält

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/18 vom 10.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe im Vergleich zu fossilen Brennstoffen erhebliche Treibhausgaseinsparungen erzielen, damit sie auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können. Zu diesem Zweck werden für diese Brenn- und Kraftstoffe in Artikel 29 Absatz 10 spezifische Schwellenwerte für die Emissionsminderung festgelegt, und in Artikel 31 wird geregelt, wie die durch ihre Verwendung erzielten Treibhausgaseinsparungen zu berechnen sind. Bei diesen Berechnungen können die in den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Standardwerte verwendet werden. Anstelle der Standardwerte für Treibhausgasemissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe können unter bestimmten Bedingungen typische Werte verwendet werden. Diese typischen Werte, die den Durchschnittswert in einem bestimmten Gebiet darstellen, können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemeldet werden. Die typischen Werte dürfen nur verwendet werden, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass sie genau sind.

(2) Am 27. September 2024 übermittelte Ungarn der Kommission den endgültigen Bericht mit Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Weizen, Mais, Sonnenblumen, Sojabohnen und Raps zurückgehen, die typischerweise in Gebieten des ungarischen Hoheitsgebiets hergestellt werden, die als Regionen der Ebene 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingestuft sind. Ungarn hat beantragt, dass diese Daten im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als genau anerkannt werden.

(3) Die Kommission hat den Bericht geprüft und festgestellt, dass er genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Weizen, Mais, Sonnenblumen, Sojabohnen und Raps zurückgehen, die typischerweise in NUTS-2-Regionen in Ungarn hergestellt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der am 27. September 2024 bei der Kommission eingereichte Bericht Ungarns wird gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt, da er genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Weizen, Mais, Sonnenblumen, Sojabohnen und Raps zurückgehen, die typischerweise in NUTS-2-Regionen in Ungarn hergestellt werden. Die Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Werden an den Daten im Bericht, dessen Anerkennung am 27. September 2024 bei der Kommission beantragt wurde, Änderungen vorgenommen, die sich auf die Genauigkeit der Daten und damit die Grundlage dieses Beschlusses auswirken könnten, meldet Ungarn diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Dienststellen der Kommission prüfen die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob der Bericht weiterhin die genauen Daten enthält, aufgrund derer er anerkannt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet am 30. Januar 2030.

Brüssel, den 9. Januar 2025

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).

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