![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
![]() |
Delegierte Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste erbringen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/20 vom 07.03.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich jener Verordnung erbringen, festgelegt. Nach Artikel 37 Absatz 2 müssen Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie befähigt sind, ihren Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der sicheren Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nachzukommen.
(2) Zur Gewährleistung eines Gesamtsystemansatzes und einer Grundlage für die Sicherheit bei allen luftfahrtbezogenen Tätigkeiten sollten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip detaillierte Vorschriften für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten sowie die Rechte und Verantwortlichkeiten der Organisationen festgelegt werden, die diese Dienste erbringen.
(3) Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen diese Vorschriften dem Stand der Technik und bewährten Verfahren im Bereich der Bodenabfertigung entsprechen, den geltenden Richtlinien und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices, SARP) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und den weltweiten Erfahrungen im Bodenabfertigungsbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Bodenabfertigung Rechnung tragen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der Bodenabfertigungstätigkeiten stehen und die notwendige Flexibilität für eine individuell angepasste Compliance bieten.
(4) Die Verordnung sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten für alle Organisationen gewährleisten, die diese Dienste, einschließlich der Selbstabfertigung durch Luftfahrzeugbetreiber, auf Flugplätzen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen.
(5) Für Luftfahrzeugbetreiber, die Selbstabfertigung durchführen, oder Flugplatzbetreiber, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, und die bereits über in anderen Luftfahrtvorschriften der Union vorgeschriebene Managementsystemstrukturen verfügen, sollten die Anforderungen an die Bodenabfertigung leicht zu integrieren sein, sodass Beeinträchtigungen des bewährten Systems von Organisationen und zuständigen nationalen Behörden möglichst gering gehalten werden. Daher sollte diese Verordnung so weit wie möglich an die Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 2 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 3 angeglichen werden, da der Bereich der Bodenabfertigung eine Schnittstelle zwischen Flugbetrieb und Flugplatzbetrieb ist, weshalb die in diesen Rechtsakten regulierten Managementsysteme angeglichen und die erforderlichen Querverweise festgelegt werden sollten.
(6) Diese Verordnung gilt nicht für Bodenabfertigungstätigkeiten, die bereits durch andere Rechtsakte geregelt sind, wie z.B. Flugdienstberatung, Ladesteuerung und Aufsicht über den Bodenbetrieb, die unter die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallen, das Einwinken von Luftfahrzeugen, das unter die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 fällt, oder der Öl-Service, der unter die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 4
(Stand: 19.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓