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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

(ABl. L 2025/50 vom 10.01.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments 1,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gewährleistung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt und das reibungslose Funktionieren der Kapitalmarktunion gehören zu den zentralen politischen Prioritäten der Union. In diesem Zusammenhang ist die Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen bei gleichzeitiger Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch von entscheidender Bedeutung. Solche Hindernisse bestehen beispielsweise, wenn ineffiziente und unverhältnismäßig aufwendige Verfahren zur Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf Dividenden- oder Zinserträge für öffentlich gehandelte Aktien oder Anleihen, die an gebietsfremde Anleger geleistet werden, vorliegen. Darüber hinaus hat sich der aktuelle Stand in einigen Fällen als unzureichend erwiesen, was die Vorbeugung wiederkehrender Risiken von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung angeht - wie zahlreiche Fälle von mehrfachen Steuerrückforderungen und Betrug durch Dividendenarbitrage oder Dividenden-Stripping (Cum/Ex und Cum/Cum) zeigen. Daher sollen die Quellensteuerverfahren mit dieser Richtlinie effizienter gestaltet sowie gegen das Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch gestärkt werden.

(2) Um die Mitgliedstaaten besser in die Lage zu versetzen, Steuerbetrug und Steuermissbrauch zu verhindern und zu bekämpfen - was derzeit durch den allgemeinen Mangel an zuverlässigen und zeitnah verfügbaren Informationen über Anleger beeinträchtigt wird -, ist es erforderlich, die Möglichkeit eines gemeinsamen Rahmens für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern auf grenzüberschreitende Anlagen in Wertpapieren zu schaffen, der dem Risiko von Steuerbetrug und Steuermissbrauch Stand hält. Dieser Rahmen würde zu einer Angleichung der verschiedenen in den Mitgliedstaaten angewandten Entlastungsverfahren führen und zugleich den Wertpapieremittenten, den für die Quellensteuer zuständigen Stellen, den Finanzintermediären und den Mitgliedstaaten Transparenz und Sicherheit in Bezug auf die Identität der Anleger garantieren. Hierzu sollte sich der Rahmen auf automatisierte Verfahren stützen, wie etwa die Digitalisierung bezüglich Verfahren und Format der Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit. Der Rahmen sollte zudem flexibel genug sein, um die verschiedenen in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Systeme angemessen zu berücksichtigen und gleichzeitig geeignete Instrumente zur Missbrauchsbekämpfung bereitzustellen, um so das Risiko von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu mindern. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die unterschiedlichen Ansätze der Steuerbehörden je nach bestehendem Entlastungssystem zu berücksichtigen. Im Rahmen des Systems der Entlastung an der Quelle können die Steuerbehörden relevante Informationen über die Anleger und die Zahlungskette nur nach Anwendung der Entlastung einholen. Wird hingegen ein Erstattungssystem angewandt, so ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Steuerbehörden vor der Anwendung der Entlastung ausreichende Informationen einholen, um beurteilen zu können, ob die Entlastung gewährt werden sollte. In beiden beschriebenen Systemen sind Vorschriften über die Haftung des Finanzintermediärs im Falle von unrechtmäßiger Entlastung festgelegt. Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeit eines Mitgliedstaats nicht ein, die Mittel zu regeln, mit denen zertifizierte Finanzintermediäre die Kosten der Anpassung an die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten oder ihrer Einhaltung ausgleichen.

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