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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/61 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/61 vom 16.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1, insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1) Am 4. Mai 2018 erließ die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") die Verordnung (EU) 2018/683 2 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 (im Folgenden "Reifen" oder "betroffene Ware") mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "VR China").

(2) Am 18. Oktober 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 3 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden "ursprüngliche Antidumpingverordnung").

(3) Am 9. November 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 4 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (im Folgenden "ursprüngliche Antisubventionsverordnung").

(4) Infolge einer von dem chinesischen Verband der Kautschukindustrie (China Rubber Industry Association, im Folgenden "CRIA") und der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (im Folgenden "CCCMC") erhobenen Klage erklärte das Gericht der Europäischen Union am 4. Mai 2022 in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 5 (im Folgenden "Urteil") die ursprüngliche Antidumping- und die ursprüngliche Antisubventionsverordnung in Bezug auf mehrere ausführende Hersteller für nichtig.

(5) Nach dem Urteil nahm die Kommission die Untersuchungen wieder auf und führte am 4. April 2023 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/737 der Kommission 6 (im Folgenden "zweite Antidumpingverordnung") einen endgültigen Antidumpingzoll und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 der Kommission 7 (im Folgenden "zweite Antisubventionsverordnung") einen endgültigen Ausgleichszoll wieder ein.

(6) Am 6. September 2024 stellte die Kommission zwei teilweise Interimsüberprüfungen der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. 8 9

(7) Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 3,75 und 57,28 EUR pro Stück.

1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung

(8) Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens 10

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