![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/96 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Genehmigung des Grundstoffs Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/96 vom 22.01.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 4. August 2020 erhielt die Kommission von Cérience (vormals Jouffray-Drillaud) einen Antrag auf Genehmigung von Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als Fungizid bei Weinreben, Äpfeln, Kartoffeln und Kopfsalat.
(2) Nach Prüfung der Zulässigkeit waren dem im Februar 2022 vorgelegten Antrag die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.
(3) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 30. Oktober 2023 einen technischen Bericht zum Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) 2 vor.
(4) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 21. März 2024 den Überprüfungsbericht 3 und am 10. Juli 2024 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.
(5) Aus den vom Antragsteller übermittelten Informationen geht hervor, dass Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) als Nahrungsergänzungsmittel und als Futtermittelzusatzstoff verwendet wird. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für Pflanzenschutzzwecke verwendet, doch er ist für den Pflanzenschutz von Nutzen. Auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und des technischen Berichts der Behörde kann außerdem der Schluss gezogen werden, dass es sich um keinen bedenklichen Stoff handelt; der Stoff kann keine endokrinschädlichen, neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen und er wird nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht. Somit erfüllt Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) die Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(6) Mehrere einschlägige, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführte Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lagen vor. Drei wissenschaftliche Stellungnahmen der Behörde waren relevant: zwei Stellungnahmen des FEEDAP-Gremiums und eine Stellungnahme des NDA-Gremiums 4. Das Ergebnis dieser Bewertungen wurde von der Behörde und der Kommission berücksichtigt.
(7) Nach Prüfung des Antrags und aller zugehörigen Unterlagen ist davon auszugehen, dass Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Daher ist es angezeigt, Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) als Grundstoff zu genehmigen.
(8) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und entsprechend berücksichtigt.
(9) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen für die Erteilung der Genehmigung notwendig.
(10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 entsprechend geändert werden.
(Stand: 23.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓