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Durchführungsverordnung (EU) 2025/97 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung und die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Isomalto-Oligosaccharid
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/97 vom 22.01.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Das neuartige Lebensmittel Isomalto-Oligosaccharid wurde von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mit bestimmten Bedingungen für seine Verwendung zugelassen 3.
(4) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist Isomalto-Oligosaccharid daher als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.
(5) Am 26. März 2021 beantragte das Unternehmen BioNeutra North America Inc. (im Folgenden "Antragsteller") gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Bezug auf die geltenden Verwendungsbedingungen eine Ausweitung der Verwendungsbedingungen und neue Spezifikationen für das neuartige Lebensmittel Isomalto-Oligosaccharid. Der Antragsteller beantragte, dass Isomalto-Oligosaccharid über die geltenden zugelassenen Verwendungsbedingungen hinaus in Speiseeis und anderen Milchdesserts, Instant-Kaffee und -Tee, Tafelsüßen, Kuchen, Muffins und Pies, Gebäck, Frühstückscerealien, Würzmitteln/Relishes, Bratensoßen und Soßen, Gelatinen, Puddings, Obstpiefüllungen, Konfitüren und Gelees, Joghurt, Getränken auf Milchbasis, Snacks, süßen Soßen, toppings und Sirupen sowie Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über zehn Jahren verwendet werden darf.
(6) Der Antragsteller beantragte eine Zulassung für die geltenden zulässigen Verwendungsbedingungen. Die Kommission verweist jedoch darauf, dass diese Verwendungsbedingungen bereits zugelassen sind und für alle Lebensmittelunternehmer, einschließlich des Antragstellers, gelten, sodass diese Zulassung ausschließlich auf die neuen Verwendungsbedingungen beschränkt werden sollte.
(7) In Bezug auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln hatte der Antragsteller ursprünglich eine Höchstaufnahmemenge von 30 g/Tag vorgeschlagen, sich dann aber bereit erklärt, diese auf 10 g/Tag zu senken, weil es sich bei dem Stoff um eine Glucosequelle handelt. Als weitere Verwendungsbedingung schlug der Antragsteller ferner vor, dass Isomalto-Oligosaccharid enthaltende Nahrungsergänzungsmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetztem Isomalto-Oligosaccharid verzehrt werden.
(8) Am 26. März 2021 beantragte der Antragsteller ferner bei der Kommission den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Studien und Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden; im Einzelnen handelt es sich dabei um die Daten zur Analyse der Zusammensetzung und ein Sachverständigengutachten zu diesen Daten 5, die Chargendaten zum Erzeugnis 6, den gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gestellten Antrag des Antragstellers auf Inverkehrbringen von Isomalto-Oligosaccharid als neuartige Lebensmittelzutat 8, die Analysezertifikate 9, die Beschreibungen der Analysemethoden 10, die Zertifikate über die Laborakkreditierung 11, die Berichte über die Bewertung der Aufnahme von Isomalto-Oligosaccharid 12, einen Stabilitätstest
(Stand: 22.01.2025)
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