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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/108 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2666 hinsichtlich der als genau anerkannten Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen auf organischen Böden in Deutschland zurückgehen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/108 vom 23.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2666 2 hat die Kommission anerkannt, dass der von Deutschland vorgelegte Bericht genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Weizen, Roggen, Mais, Gerste, Triticale, Zuckerrüben, Raps, Feldgras und Grünlandschnittgut zurückgehen, die typischerweise in NUTS-2-Regionen auf mineralischen Böden in Deutschland hergestellt werden.

(2) Darüber hinaus hat die Kommission die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Anbau dieser auf organischen Böden in Deutschland angebauten Pflanzen bewertet und festgestellt, dass die Werte genau sind. Die entsprechenden Emissionswerte wurden irrtümlicherweise nicht im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2666 aufgeführt und sollten in den genannten Anhang aufgenommen werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2666 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Dieser Beschluss sollte ab dem Geltungsbeginn des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2666 gelten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Berechnungen für organische Böden bereits ab dem 4. November 2024 gültig sind und dass für dieselben Pflanzen, die auf zwei verschiedenen Arten von Böden angebaut werden, ein kohärenter Ansatz verfolgt wird.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2666 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt seit dem 4. November 2024.

Brüssel, den 22. Januar 2025

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2666 der Kommission vom 14. Oktober 2024 zur Anerkennung gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, dass der Bericht genaue Daten für die Messung der auf den Anbau von Weizen, Roggen, Mais, Gerste, Triticale, Zuckerrüben, Raps, Feldgras und Grünlandschnittgut in Deutschland zurückgehenden Treibhausgasemissionen enthält (ABl. L, 2024/2666, 15.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2666/oj).

.

Anhang

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2666 werden folgende Tabellen 12 und 13 angefügt:

" Tabelle 12: Gesamte Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Weizen (Körner), Roggen (Körner), Mais (Körner), Gerste (Körner), Triticale (Körner) und Zuckerrüben auf organischen Böden in Deutschland (kg CO2-Äq/t geerntetes Erzeugnis, bezogen auf die Trockensubstanz)

NUTS-2-Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/674 Weizen (Körner) Roggen (Körner) Mais (Körner) Gerste (Körner) Triticale (Körner) Zuckerrüben
DE F0 Schleswig-Holstein 811 960 720 802 922 318
DE 60 Hamburg 942 1.264 720 957 1.130 349
DE 91

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