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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/113 der Kommission vom 23. Januar 2025 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 376)
(ABl. L 2025/113 vom 24.01.2025)
Neufassung -Ersetzt zum 31.12.2026 Beschl. 2014/896/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU (im Folgenden "Richtlinie") müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2019 und danach alle vier Jahre unter Verwendung des speziellen Formulars im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU der Kommission 2 Bericht über die Umsetzung der Richtlinie erstatten.
(2) Die Kommission hat ein spezielles Formular im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/896/EU entwickelt, in dem festgelegt ist, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie bereitstellen müssen.
(3) Die Analyse des ersten Berichtszeitraums, der sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2018 erstreckte, hat gezeigt, dass das von den Mitgliedstaaten verwendete spezielle Formular gestrafft werden sollte, um die Genauigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen zu maximieren, damit die Kommission die Wirksamkeit der Verhütung von Industrieunfällen besser bewerten und der Öffentlichkeit relevantere Informationen zur Verfügung stellen kann. Um diese Ziele zu erreichen, sollte das spezielle Formular aktualisiert und der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU entsprechend geändert werden.
(4) Der nächste Berichtszeitraum auf der Grundlage dieses aktualisierten Formulars sollte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 erstrecken. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Informationen vor dem 30. September 2027 übermitteln.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 27 der Richtlinie 2012/18/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Mitgliedstaaten verwenden zur Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU gemäß Artikel 21 Absatz 2 der genannten Richtlinie das Berichtsformular im Anhang dieses Beschlusses 3.
Der Durchführungsbeschluss 2014/896/EU wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 aufgehoben.
Bezüge auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezüge auf den vorliegenden Beschluss.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2027.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Januar 2025
2) Durchführungsbeschluss 2014/896/EU der Kommission vom 10. Dezember 2014 über das Format für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9335) (ABl. L 355 vom 12.12.2014 S. 55. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/896/oj).
3) Auch zugänglich über die folgende Website der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/environment/seveso/.
Formular für die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU | Anhang |
1. | ALLGEMEINE ANGABEN | |||||||
1.1 |
(Stand: 27.01.2025)
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