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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/114 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/114 vom 24.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden "Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

1.1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission 2 (im Folgenden "ursprüngliche Verordnung") führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden "VR China" oder "das betroffene Land" oder "China"). Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 3,9 % und 17,2 % (im Folgenden "ursprüngliche Maßnahmen"). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird im Folgenden als "Ausgangsuntersuchung" bezeichnet.

(2) Nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-243/19 wurden die Ausgleichszölle in Bezug auf Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd im März 2023 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/610 der Kommission 3 wieder eingeführt. Der wieder eingeführte Zoll wurde in derselben Höhe wie in der ursprünglichen Verordnung festgesetzt. Somit handelt es sich bei den derzeit geltenden Ausgleichszollsätzen um diejenigen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 festgelegt wurden.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission 4 führte die Kommission außerdem endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China ein. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 9,9 % und 70,1 %.

1.2. Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4) Am 17. Januar 2024 leitete die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 5 (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung").

(5) Die Kommission leitete die Untersuchung im Anschluss an einen Überprüfungsantrag ein, der am 16. Oktober 2023 vom Verband der europäischen Fahrradhersteller (im Folgenden "Antrag" und "Antragsteller") im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Elektrofahrräder im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung eingereicht wurde. Der Antrag enthielt Nachweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die ausreichten, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

(6) Vor der Einleitung der Überprüfung unterrichtete die Kommission die Regierung Chinas (im Folgenden "chinesische Regierung") 6 über den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und lud die chinesische Regierung zu Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung ein. Die chinesische Regierung antwortete nicht und Konsultationen fanden daher nicht statt.

1.3. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7) Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum der Überprüfung" oder "UZÜ"). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden "Bezugszeitraum").

1.4. Interessierte Parteien

(8) In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, alle ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China sowie die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(9)

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