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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/115 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluxapyroxad, lambda-Cyhalothrin, Metalaxyl und Nikotin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/115 vom 22.01.2025)


Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Wirkstoffe Fluxapyroxad, lambda-Cyhalothrin und Metalaxyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für den Wirkstoff Nikotin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) In Bezug auf Fluxapyroxad wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Kakis/Japanische Persimonen und Kulturpilze gestellt.

(3) Bezüglich lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten wurde für diesen Stoff ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf der Grundlage einer Verwendung dieses Stoffes in Mexiko gestellt. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die zulässigen Verwendungen von lambda-Cyhalothrin bei Avocadofrüchten in Mexiko zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. Im Hinblick auf lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Vogeleiern wurden mit der Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission 2 bis zur Vorlage und Bewertung bestätigender Daten zu unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten vorläufige RHG auf 0,01 mg/kg festgesetzt. Die Kommission erhielt aus dem Überwachungsprogramm der Union Informationen, aus denen hervorgeht, dass lambda-Cyhalothrin in Waren von Geflügel und Vogeleiern aufgrund zugelassener Verwendungen von Biozidprodukten zu Rückständen führt, die über dem in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg liegen.

(4) Diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter. Darüber hinaus hat die Kommission die Behörde in Bezug auf lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen und Vogeleiern beauftragt, eine gezielte Risikobewertung für Rückstände von lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen und Vogeleiern durchzuführen, um Rückstände aus der Verwendung von Biozidprodukten zu erfassen. Die Kommission hat die vorgeschlagenen vorläufigen RHG auf der Grundlage von Überwachungsdaten abgeleitet und diese RHG auf 0,03 mg/kg für Geflügelerzeugnisse bzw. 0,02 mg/kg für Vogeleier festgesetzt, was dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht.

(5) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 3 ab. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Darüber hinaus hat die Behörde insbesondere in Bezug auf lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen und Vogeleiern auf der Grundlage des Mandats der Kommission eine Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme 4 durchgeführt, bei der die Exposition gegenüber lambda-Cyhalothrin durch Rückstände in Lebensmittelerzeugnissen aus Geflügel und Vogeleiern berücksichtigt wurde.

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(Stand: 13.03.2025)

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