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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/123 der Kommission vom 21. Januar 2025 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "HouseEurope! Renovierungen jetzt!" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2025/123 vom 22.01.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 24. November 2024 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "HouseEurope! Renovierungen jetzt!" eingereicht.

(2) Laut den Organisierenden besteht das Ziel der Initiative darin, Anreize zu schaffen, damit "Renovierung und Umbau bestehender Gebäude in Zukunft die Norm sind". Sie fordern "ein Recht auf Wiederverwendung für bestehende Gebäude, das sich auf drei Säulen stützt": i) "Steuerermäßigungen für Renovierungsarbeiten und wiederverwendete Materialien", ii) "faire Regeln für die Begutachtung der Risiken und Potenziale bestehender Gebäude" und iii) "neue Werte für das in Bestandsgebäuden gebundene CO2".

(3) Ein Anhang zur Initiative enthält weitere Einzelheiten zu deren Gegenstand, Zielen und Hintergrund. Darin wird auch auf die spekulative Immobilienentwicklung und die Umweltauswirkungen des Abrisses und Baus von Gebäuden eingegangen. Die Organisierenden sind der Auffassung, dass das Renovieren von Gebäuden dazu beitragen kann, "bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, CO2-Emissionen zu reduzieren und Erinnerungen und Gemeinschaften zu bewahren". Im Anhang wird näher auf die Ziele der Initiative im Hinblick auf Folgendes eingegangen: i) die "Erhaltung, Renovierung und adaptive Wiederverwendung von Gebäuden"; ii) wirtschaftliche Anreize, "damit Renovierungen attraktiver und lukrativer werden als ein Abriss"; iii) die "Berücksichtigung der bereits in Gebäude investierten Energie, sodass ein Übergang geschaffen werden kann von bereits geschehenen Umweltauswirkungen zu Nachhaltigkeit in der Zukunft"; iv) die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum; v) der Wandel des Bausektors von "materialintensiv zu arbeitsintensiv"; vi) die Anpassung an EU-Strategien "zur Förderung von Renovierung und Umbau und zur Verbesserung der ... Nachhaltigkeit"; vii) die Förderung von Renovierung und Umbau bestehender Gebäude, um zu den Klimazielen der Union beizutragen.

(4) Außerdem haben die Organisierenden ihrem Registrierungsantrag ein Dokument mit genauen Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt.

(5) Was die erste Säule der Initiative betrifft, könnte die Kommission auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Schaffung wirtschaftlicher Anreize in Form von Steuerermäßigen für Renovierungsarbeiten und wiederverwendete Materialien vorlegen. Auf der Grundlage der Artikel 175 bis 178 AEUV könnte die Kommission auch Vorschläge zur Einführung neuer Auflagen oder grundlegender Voraussetzungen in Bezug auf die Ziele für die Wohnraumrenovierung, zur Aufstockung der Mittel für Wohnrauminfrastruktur und zur sozial gerechten Verteilung der Renovierungskosten vorlegen. Schließlich könnte die Kommission einen Vorschlag im Bereich Forschung und Entwicklung auf der Grundlage der Artikel 173 und Artikel 182 Absatz 1 AEUV vorlegen.

(6) In Bezug auf die zweite Säule der Initiative könnte die Kommission auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV Regeln für die Begutachtung der Potenziale und Risiken bestehender Gebäude vorschlagen, um die Erhaltung bestehender Gebäude, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, die Umgestaltung des Bausektors und die Anpassung an die Strategien der Union zu ermöglichen, sofern die Anforderungen bezüglich dieser Rechtsgrundlage rechtzeitig hinreichend begründet werden.

(7) Was schließlich die dritte Säule der Initiative betrifft, so könnte die Kommission auf der Grundlage der Artikel 192 und 194 AEUV neue Werte für das in Bestandsgebäuden gebundene CO2 vorschlagen, um die graue Energie zu bewerten und die Klimaziele zu erreichen.

(8) Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesen Gründen kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

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