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Regelwerk, EU 2025, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/132 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 hinsichtlich der Aufnahme eines Verweises auf Bescheinigungen für Musikinstrumente und Erläuterungen zur Verwendung von Formblättern

(ABl. L 2025/132 vom 29.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission 2 sollte an die einschlägigen Resolutionen angepasst werden, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES, im Folgenden "Übereinkommen") angenommen oder geändert wurden.

(2) Im Einklang mit der CITES-Resolution Conf. 16.8 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission 3 Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 sowie Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 geändert, die das Ausstellen besonderer Bescheinigungen für Musikinstrumente ermöglichen, um deren nichtgewerbliche grenzüberschreitende Beförderung zu vereinfachen.

(3) Eine ähnliche Änderung ist erforderlich, um Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 anzupassen.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 sind Muster festgelegt, denen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstige Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechen müssen. Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird hinsichtlich des Zwecks der Transaktion und der Herkunftscodes geändert. Die Erläuterungen zur Verwendung der Formblätter in den Anhängen I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 sollten entsprechend geändert werden. Die Änderungen beider Verordnungen sollten ab demselben Tag gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen."

2. Die Anhänge I, II, III und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2025

1) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/338/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 07.09.2012 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/792/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97

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