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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/204 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

(ABl. L 2025/204 vom 31.01.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.

(2) Am 19. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/628 2 angenommen, mit dem in den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Akteure, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat oder von einer spezialisierten Agentur eines Mitgliedstaats zertifiziert oder anerkannt sind, eine Ausnahme für humanitäre Zwecke von für benannte Personen, Vereinigungen und Körperschaften geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde mit dem Beschluss (GASP) 2024/628 eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure eingeführt, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, sowie eine Überprüfungsklausel in Bezug auf diese Ausnahmen.

(3) Nach Artikel 3a Absatz 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hat der Rat die in Artikel 3a Absätze 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts genannten Ausnahmen überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie beibehalten und mindestens alle 24 Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft werden sollten. Der Rat ist des Weiteren zu dem Schluss gelangt, dass die Ausnahme gemäß Artikel 3a Absatz 1 bis zum 22. Februar 2027 weiterhin gelten sollte.

(4) Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 werden die Worte "12 Monate" durch die Worte "24 Monate" ersetzt.

2. In Absatz 6 wird das Datum "22. Februar 2025" durch das Datum "22. Februar 2027" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2025.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93. ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).

2) Beschluss (GASP) 2024/628 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L, 2024/628, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/628/oj).


ENDE

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