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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/207 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2056

(ABl. L 2025/207 vom 31.01.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (GASP) 2024/2056

Archiv: 2024/2056;  2024/332; 2023/1514; 2023/4222022/12412022/1522021/11922021/1422020/11322020/202019/13412019/252018/1084; 2018/4752016/1136; 2015/24302015/13342014

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.

(2) Der Rat hat am 26. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2056 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet (im Folgenden "Liste"), angenommen.

(3) Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP müssen die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4) In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, auf die die Maßnahmen der Artikel 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden.

(5) Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eintrag für eine Person von der Liste gestrichen werden sollte. Zugleich hat der Rat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse zu allen anderen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass für diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften die Maßnahmen der Artikel 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts weiterhin gelten sollten.

(6) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2024/2056 sollte aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen der Artikel 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2024/2056 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2025.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).

2) Beschluss (GASP) 2024/2056 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931

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