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Regelwerk, EU 2025, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/210 des Rates vom 28. Januar 2025 zur Ermächtigung Spaniens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(ABl. L 2025/210 vom 04.02.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1491 des Rates 2 wurde Spanien dazu ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden "landseitige Elektrizität") im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt.

(2) Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ersuchte Spanien um die Ermächtigung, für landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden. Die spanischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 11., 14. und 15. Oktober 2024 zusätzliche Informationen zu diesem Antrag.

(3) Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Spanien die weitere Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung dieser Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.

(4) Soweit durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Verringerung der Lärmbelastung in Hafenstädten bei. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.

(5) Die Ermächtigung Spaniens zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung dieser Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Maßnahme während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und wird damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(6) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zeitlich begrenzt sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags erlässt, sofern diese Bestimmungen während der Geltungsdauer der Ermächtigung anwendbar werden.

(7) Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu geben und um Störungen und einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, sollte sichergestellt werden, dass Spanien weiterhin einen ermäßigten Steuersatz auf landseitige Elektrizität anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gewährt werden, damit sie sich nahtlos an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1491 geltende Regelung anschließt.

(8) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Spanien wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.

Artikel 2

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