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Delegierte Verordnung (EU) 2025/214 der Kommission vom 28. November 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kenia
(ABl. L 2025/214 vom 03.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden "APS") festgelegt.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, für das bereits eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt, in deren Rahmen praktisch für den gesamten Handel dieselben Zollpräferenzen wie im Rahmen des APS oder sogar bessere gewährt werden, nicht in den Genuss des APS kommen darf.
(3) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS-begünstigten Länder. Gemäß der genannten Verordnung überprüft die Kommission Anhang II jährlich zum 1. Januar, um den Status der aufgelisteten Länder im Einklang mit den Kriterien des Artikels 4 jener Verordnung anzupassen.
(4) Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen einzuräumen. Daher wird der Beschluss zur Streichung eines Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 erst zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang wirksam.
(5) Seit dem 1. Juli 2024 wird gegenüber Kenia eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang angewendet. Kenia sollte im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden. Um Präzedenzentscheidungen in vergleichbaren Fällen Rechnung zu tragen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Streichung Kenias aus Anhang II am 1. Januar 2027 wirksam werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:
In Anhang II werden unter der Überschrift "Länder die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind" die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten a beziehungsweise B gestrichen:
KE | Kenia |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird am 1. Januar 2027 wirksam.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2024
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ENDE |
(Stand: 05.02.2025)
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