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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/222 der Europäischen Zentralbank vom 27. Januar 2025 über den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten (EZB/2025/2)

(ABl. L 2025/222 vom 06.02.2025)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 12.1 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zahlungssysteme werden vom Eurosystem im Rahmen seines Mandats und seiner Befugnisse aus der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die "ESZB-Satzung") - insbesondere Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 12.1 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 17 - und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts betrieben. Dabei wird vom Eurosystem Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 in der durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung, der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (nachfolgend zusammen "Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor" (non-bank payment service providers)) als Institute aufführt, die vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen an den in der Richtlinie genannten Zahlungssystemen teilnehmen dürfen, gebührend beachtet. Artikel 35a der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/886 eingefügten Fassung legt zusätzliche Bedingungen fest, die im Gegensatz zu anderen Instituten von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor erfüllt werden müssen, bevor diese die Teilnahme an den in der Richtlinie 98/26/EG genannten Systemen beantragen können. Ferner ermöglicht es Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/886 geänderten Fassung Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor, Kundengelder zu Sicherungszwecken auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank zu hinterlegen

(2) Mit der Gewährung des Zugangs für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen soll die Effizienz und das reibungslose Funktionieren des Massenzahlungssektors verbessert und dabei zugleich auch, jedoch nicht ausschließlich, die Bereitstellung von Sofortzahlungen im Euro-Währungsgebiet begünstigt werden

(3) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor aufgrund ihres Niederlassungsorts sollten die Zentralbanken des Eurosystems einen einheitlichen Ansatz im Hinblick auf den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu allen von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten verfolgen. Daher sollten die Zentralbanken des Eurosystems eine Reihe nichtdiskriminierender, objektiver, risikobasierter Kriterien anwenden, auf deren Grundlage Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor der direkte Zugang zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen ermöglicht wird. Damit wäre sichergestellt, dass der direkte Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor Marktintegrität fördert und den Wettbewerb sowie die Innovation im gesamten Zahlungsdienstesystem unterstützt, ohne dass damit die Widerstandsfähigkeit, Integrität und Sicherheit der Zahlungssysteme gefährdet und damit zu einer Quelle von Systemrisiken werden

(4) Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 legt bestimmte Bedingungen für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor fest, die an den in der Richtlinie 98/26

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