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Durchführungsverordnung (EU) 2025/272 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Verlängerung der Zulassung von L-Cystin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/272 vom 13.02.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1006/2013
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) L-Cystin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2013 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von L-Cystin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aminosäuren, deren Salze und Analoge" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 3 zu dem Schluss, dass die Verwendung von L-Cystin für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. In Bezug auf die Sicherheit für den Anwender kam sie außerdem zu dem Schluss, dass L-Cystin weder als haut- oder augenreizend noch als Hautallergen zu betrachten ist, dass jedoch eine Exposition durch Inhalation von Personen, die mit dem Zusatzstoff umgehen, nicht ausgeschlossen werden kann. Die Behörde war der Auffassung, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von L-Cystin nicht erforderlich ist, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung in dieser Hinsicht enthält.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methoden zur Analyse von L-Cystin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Allerdings aktualisierte das Referenzlabor anschließend den Evaluierungsbericht, den es im Zusammenhang mit der vorherigen Zulassung vorgelegt hatte, um den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine bessere Eignung der Analysemethoden für die amtlichen Kontrollen zu gewährleisten. Die Behörde hat den vom Referenzlabor vorgelegten geänderten Bericht über die Methoden zur Analyse von L-Cystin geprüft. 4
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass L-Cystin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Hinsichtlich der Analysemethoden sollte der aktualisierte Evaluierungsbericht des Referenzlabors berücksichtigt werden. Der Verwender sollte darauf hingewiesen werden, dass die Supplementierung mit L-Cystin entsprechend dem Bedarf der Zieltiere an schwefelhaltigen Aminosäuren und dem Gehalt an sonstigen schwefelhaltigen Aminosäuren in der Futterration erfolgen sollte. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von L-Cystin als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2013 aufgehoben werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang
(Stand: 18.02.2025)
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