![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
![]() |
Delegierte Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/296 vom 13.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eng mit dem Verfahren für die Übermittlung einschlägiger Informationen an die zuständige Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verknüpft, da die zuständige Behörde das Kryptowerte-Whitepaper im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung nicht genehmigen kann. Gleichzeitig müssen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung die der EZB und gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank übermittelten Informationen, auf deren Grundlage diese eine Stellungnahme abgeben müssen, vollständig sein und das Kryptowerte-Whitepaper enthalten, das der Emittent der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgelegt hat. Daher sollten die Bestimmungen, die das in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers näher spezifizieren, ein ähnliches Verfahren vorsehen wie das in Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebene. Insbesondere sollte in diesen Bestimmungen eine Vollständigkeitsprüfung mit den gleichen Vorschriften und Fristen wie denen in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehen werden.
(2) Um einen zügigen und effizienten Abschluss des Genehmigungsverfahrens für Kryptowerte-Whitepaper auf möglichst verhältnismäßige Weise zu gewährleisten, sollten die Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers und anderer Mitteilungen sowie der Informationsaustausch zwischen dem Kreditinstitut und der zuständigen Behörde sowie zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank auf elektronischem Wege erfolgen, was eine einfachere und schnellere Kommunikation und Dokumentation ermöglicht. Angesichts der hohen Erwartungen sowohl an Behörden als auch an Institute, was die Erfüllung der Sorgfaltspflichten angeht, sollte ein hohes Maß an Sicherheit erreicht werden.
(3) Wenn eine zuständige Behörde im Zuge der Vollständigkeitsprüfung feststellt, dass ein Kryptowerte-Whitepaper nicht alle der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangten Informationen enthält und das Kreditinstitut auffordert, das Kryptowerte-Whitepaper nach Ergänzung der fehlenden Elemente erneut zu übermitteln, sollte das Kreditinstitut der zuständigen Behörde gegenüber erläutern können, inwiefern die in dem überarbeiteten Whitepaper vorgenommenen Ergänzungen dieser Aufforderung Rechnung tragen. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass jede überarbeitete Fassung des Kryptowerte-Whitepapers, die der zuständigen Behörde übermittelt wird, eine solche Erläuterung und eine Markup-Datei des Kryptowerte-Whitepapers enthält, in der alle seit der zuletzt eingereichten Fassung vorgenommenen Änderungen klar hervorgehoben sind, sowie eine bereinigte Datei, in der diese Änderungen nicht hervorgehoben sind.
(4) Für die weitere Spezifizierung des Verfahrens, das sowohl für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers als auch für dessen Übermittlung an die zuständige Behörde gilt, und insbesondere desjenigen Verfahrensteils, der die Übermittlung der vollständigen Informationen durch die zuständige Behörde an die EZB und gegebenenfalls an die betreffende Zentralbank betrifft, sollten die praktischen und logistischen Aspekte dieses Informationsaustauschs festgelegt werden, um dessen reibungslosen und effizienten Ablauf zu gewährleisten.
(Stand: 17.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓