![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
![]() |
Delegierte Verordnung (EU) 2025/297 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise beratender Aufsichtskollegien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/297 vom 13.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 richtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA") für jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden "Kollegium") ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um im Rahmen der genannten Verordnung die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zu ermöglichen. Daher wird in Artikel 119 Absatz 2 aufgelistet, welche Stellen dem Kollegium in jedem Fall angehören.
(2) Um in der gesamten Europäischen Union eine einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien sicherzustellen hat die EBa nach Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festzulegen, welche der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der erwähnten Verordnung genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind und in welchen Mitgliedstaaten ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l als in großem Maßstab verwendet anzusehen ist. Hierzu sollte die EBa die nach geeigneten Kriterien am höchsten eingestuften Unternehmen, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Notwendigkeit berücksichtigen, ein Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Vertretung der jeweils zuständigen Behörden in den Kollegien und einer wirksamen Arbeitsweise des betreffenden Kollegiums sicherzustellen.
(3) Die EBa sollte auch beschließen können, nur die zuständigen Behörden einiger der Unternehmen, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 als die wichtigsten angesehen werden, zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn die betreffenden Unternehmen nach Auffassung der EBa in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.
(4) Die EBa sollte mindestens alle zwei Jahre neu bewerten, welche Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen. Bei der Festlegung, wie häufig diese Neubewertung erfolgt, sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, zum einen eine angemessene Vertretung der relevanten zuständigen Behörden im Kollegium sicherzustellen, denn diese können sich im Laufe der Zeit, namentlich aufgrund von Marktentwicklungen, die sich auf den vermögenswertereferenzierten Token oder den E-Geld-Token auswirken, ändern, und zum anderen der Notwendigkeit, die Stabilität des Kollegiums sicherzustellen.
(5) Nach Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Kollegiums Grundlage für dessen Einrichtung und Arbeitsweise sein. Angesichts der in Artikel 119 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Frist für die Einrichtung des Kollegiums ist es angebracht, in dieser Verordnung die praktischen Modalitäten für den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung festzulegen.
(6) Die Mitglieder des Kollegiums sollten eine etwaige Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums nach Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 erörtern. Wird ein Kollegium für ein Kreditinstitut eingerichtet, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, wofür die Aufsichtsverantwortung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verbleibt und nicht auf die EBa übertragen wird, sollte die EBa die Möglichkeit haben, ihre in Artikel 119
(Stand: 17.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓