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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/311 der Kommission vom 14. Februar 2025 über Maßnahmen zur Tilgung von Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) und zur Verhinderung ihrer Ansiedlung und Ausbreitung im Gebiet der Union

(ABl. L 2025/311 vom 17.02.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Fruchtfliegen der Arten Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) (im Folgenden "spezifizierte Schädlinge") sind in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt.

(2) Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind zudem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 3 als prioritäre Schädlinge aufgeführt.

(3) Die spezifizierten Schädlinge werden häufig in Sendungen festgestellt, die aus Drittländern in die Union versendet werden. Die spezifizierten Schädlinge wurden seit 2019 in Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern und Österreich festgestellt. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben Maßnahmen ergriffen (z.B. intensive Fangtätigkeit, Entfernung von befallenen Früchten und von Fallobst, Verbot der Verbringung befallener Früchte), und die spezifizierten Schädlinge wurden in diesen Mitgliedstaaten entweder bereits getilgt oder werden derzeit getilgt.

(4) Um einen einheitlichen und effizienten Ansatz zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union zu gewährleisten, sollten harmonisierte Maßnahmen in Bezug auf die Erhebungen zu den spezifizierten Schädlingen, die Notfallpläne, die Abgrenzung von Gebieten, die Tilgung und die Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge außerhalb der abgegrenzten Gebiete erlassen werden.

(5) Es ist erforderlich, eine Liste der Wirtspflanzen der spezifizierten Schädlinge, die im Gebiet der Union angebaut werden, (im Folgenden "Wirtspflanzen") zu erstellen, um die spezifizierten Schädlinge in Erhebungen zu erfassen und zu tilgen und ihre Ansiedlung und Ausbreitung zu verhindern. Aus demselben Grund sollten geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Früchte dieser Pflanzen (im Folgenden "spezifizierte Früchte") getroffen werden.

(6) Die spezifizierten Schädlinge können mit gewerblichen Sendungen oder Reisegepäck in das Gebiet der Union gelangen und sich aktiv ausbreiten. Daher betreffen die Vorschriften für Erhebungen auch Verfahren zum Nachweis des Befalls spezifizierter Früchte auf Wirtspflanzen, Erhebungen in den Gebieten, in denen die spezifizierten Früchte eingeführt und gehandelt werden, das Fangen der spezifizierten Schädlinge und die Beprobung von möglicherweise befallenen Früchten, damit die zuständigen Behörden diese Erhebungen an die Biologie dieser Schädlinge anpassen können.

(7) Es sollte den zuständigen Behörden in bestimmten Fällen gestattet sein, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn aufgrund der besonderen Biologie des spezifizierten Schädlings oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festgestellt wird, dass der Schädling sofort beseitigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die spezifizierten Schädlinge mit den Früchten, auf denen sie festgestellt wurden, in das Gebiet eingeschleppt wurden, dass diese Früchte vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren und dass sich der spezifizierte Schädling in diesem Gebiet nicht ansiedeln kann, weil der spezifizierte Schädling auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation oder auf einer Fläche mit geschütztem Anbau amtlich bestätigt wird und sich nicht außerhalb dieser Fläche ansiedeln kann. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere Situationen berücksichtigen können, in denen der spezifizierte Schädling aufgrund der ungünstigen Bedingungen im Winter voraussichtlich nicht überleben wird.

(8) Die Fangprotokolle, die bei Erhebungen in abgegrenzten Gebieten verwendet werden, sollten speziell an die Biologie der spezifizierten Schädlinge angepasst werden. Dies ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überwachung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und des Tilgungsprozesses zu gewährleisten.

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