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Durchführungsverordnung (EU) 2025/328 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zuerkennung des Status "vernachlässigbares Risiko" bezüglich klassischer Scrapie für Slowenien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/328 vom 20.02.2025)
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 16 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. In Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung ist unter anderem vorgesehen, dass das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Ausfuhr von Rindern, Schafen oder Ziegen sowie von ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen den Bedingungen des Anhangs VIII der genannten Verordnung unterliegt.
(2) Anhang VIII Kapitel a Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält unter anderem die Bedingungen, die für das Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen sowie von ihren Samen und ihren Embryonen gelten. Unter Nummer 2.1 des genannten Teils geht es um den Fall, dass ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht. In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission entsprechende Belege vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die unter der genannten Nummer festgelegten Kriterien erfüllt sind. Nummer 2.2 des genannten Teils zufolge kann die Kommission einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats bezüglich klassischer Scrapie den Status "vernachlässigbares Risiko" zuerkennen. Unter Nummer 2.2 des genannten Teils ist ferner vorgesehen, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle Änderungen bei den gemäß Nummer 2.1 vorgelegten Informationen bezüglich der genannten Krankheit mitteilt. Unter Nummer 2.3 des genannten Teils sind überdies die Mitgliedstaaten aufgeführt, denen bezüglich klassischer Scrapie der Status "vernachlässigbares Risiko" zuerkannt wurde.
(3) Slowenien beantragte am 26. Juni 2023 bei der Kommission die Anerkennung des Status "vernachlässigbares Risiko" bezüglich klassischer Scrapie. Die Kommission gab zum Antrag Sloweniens eine befürwortende Stellungnahme hinsichtlich der Kriterien in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.1 Buchstaben a, b, d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ab, schloss jedoch ihre Bewertung hinsichtlich Nummer 2.1 Buchstabe c des genannten Teils nicht ab. Am 29. Februar 2024 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Bewertung, ob der genannte Mitgliedstaat in seinem Antrag die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.1 Buchstabe c und Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nachgewiesen hat.
(4) Am 21. Oktober 2024 veröffentlichte die EFSa auf das Ersuchen der Kommission hin einen wissenschaftlichen Bericht über die Bewertung des Antrags Sloweniens auf Anerkennung als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie 2 (im Folgenden "EFSA-Bericht"). In dem EFSA-Bericht wird der Schluss gezogen, dass basierend auf der diagnostischen Sensitivität, die die EFSa und das Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle bei jenen Diagnosetests ermittelten, die die zuständige Behörde Sloweniens zum Nachweis klassischer Scrapie verwendete, und basierend auf der Anzahl und der Kategorie der zwischen 2016 und 2023 zu diesem Zweck getesteten Schafe und Ziegen die allgemeine Sensitivität des zum Nachweis der Seuche eingesetzten Überwachungssystems den Bedingungen des Anhangs VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für jedes dieser sieben Jahre entspricht.
(5) In dem EFSA-Bericht wird außerdem der Schluss gezogen, dass - basierend auf der Testsensitivität, die sich aus der früheren Bewertung von Diagnosetests durch die EFSa und das IRMM ergab - die Pläne Sloweniens in Bezug auf die künftige Überwachung der klassischen Scrapie den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch weiterhin genügen würden.
(6) Angesichts des EFSA-Berichts und des positiven Ergebnisses der Bewertung dieses Antrags durch die Kommission hinsichtlich der übrigen Kriterien in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte Slowenien als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie geführt werden.
(Stand: 03.03.2025)
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