Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/339 der Kommission vom 19. Februar 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Monitoring und der Bewertung, der Darlegung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte

(ABl. L 2025/339 vom 21.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 1, insbesondere auf Artikel 6d Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 wurde eine neue Maßnahme zur befristeten Sonderunterstützung als Reaktion auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen eingeführt, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) innerhalb des für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden und durch die genannte Verordnung verlängerten Rechtsrahmens zu finanzieren ist.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hinsichtlich der Darlegung, des Monitoring und der Berichterstattung im Zusammenhang mit Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und gilt deshalb für die neue Maßnahme. Es ist jedoch notwendig, bestimmte zusätzliche Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass die neue Maßnahme innerhalb des geltenden Rechtsrahmens einheitlich umgesetzt wird.

(3) Für die mit Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 eingeführte neue Maßnahme, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden soll, sollten ein Maßnahmencode und der passende Outputindikator angegeben werden.

(4) Um unter die Ausnahme vom Regressionsverbot gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 zu fallen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über den gesamten Unionsbeitrag übermitteln, der für die betreffende Maßnahme gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgeschichtet wurde.

(5) In Anbetracht der Dringlichkeit aufgrund der Auswirkungen der Naturkatastrophen sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Angesichts der katastrophalen Auswirkungen der jüngsten Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor der Union zu bekämpfen und abzufedern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, mit der Umsetzung der Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 zu beginnen, sobald die mit der Verordnung (EU) 2024/3242 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführten Änderungen in Kraft treten. Es ist daher angezeigt, dass die vorliegende Durchführungsverordnung ab dem Datum der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/3242 im Amtsblatt der Europäischen Union gilt.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke der Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220, insbesondere ihrer Aufnahme in die mit der genannten Verordnung verlängerten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2020, lautet der Code der Maßnahme und der Teilmaßnahme gemäß Anhang I Teil 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 23 (M23).

Artikel 2

Für die Zwecke der Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 sind unter Buchstabe c des Finanzierungsplans gemäß Anhang I Teil I Nummer 10

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.02.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X