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Durchführungsverordnung (EU) 2025/340 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 hinsichtlich des Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen von Rebflächen
(ABl. L 2025/340 vom 20.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 70,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Weinmarkt der Union ist seit Jahren von einem strukturellen Rückgang des Verbrauchs in der Union betroffen. Darüber hinaus war der Weinsektor der Union in den letzten Jahren mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Die Verkaufseinbußen aufgrund der Schließung des Hotel- und Gaststättengewerbes während der COVID-19-Pandemie wurden durch einen Anstieg des Verbrauchs in den Haushalten nicht vollständig ausgeglichen. Nach der Pandemie bremsten die Lebenshaltungskostenkrise und die instabile internationale Lage die Nachfrage nach Wein sowohl auf dem Unionsmarkt als auch auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten.
(2) Darüber hinaus scheint es weltweit zum Nachteil traditioneller Rotweine eine Verlagerung der Verbrauchernachfrage hin zu leichteren Weinen, insbesondere zu Weiß, Rosé und Schaumweinen zu geben. Die Kombination aus strukturellen Trends und Veränderungen der Weinnachfrage in Verbindung mit der ungünstigen Konjunktur der letzten Jahre hat zu einem wiederkehrenden Marktungleichgewicht und einer erhöhten Unsicherheit für die Winzer in Bezug auf ihre Investitionsentscheidungen und die Wahl der Rebsorten geführt.
(3) Darüber hinaus sind die Winzer stark von häufigeren und schwerwiegenderen widrigen Wetterereignissen und extremeren Wetterbedingungen sowie von steigenden Betriebsmittelkosten betroffen, wodurch es schwieriger wird, den richtigen Zeitpunkt für die Pflanzung und die Sicherung von Investitionen zu finden, was die Entscheidung für die Antragstellung oft verzögert.
(4) Vor diesem Hintergrund müssen viele Winzer eine eingehende Analyse der Rebsorten durchführen, die widerstandsfähiger gegen Dürren und Krankheiten oder besser an die sich ändernde Nachfrage vonseiten der Verbraucher angepasst sind, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und den besten Zeitpunkt für die Wiederanpflanzung von Rebflächen nach der Rodung zu bestimmen.
(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission 2 können Winzer einen solchen Antrag auf Wiederbepflanzung jederzeit während desselben Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Rodung erfolgt, einreichen. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Genehmigungsanträge für Wiederbepflanzungen bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingereicht werden können.
(6) Winzern, die Rebflächen roden, sollte mehr Zeit eingeräumt werden, um die Lage zu analysieren, bevor sie entscheiden müssen, ob sie ihre alten Rebflächen überhaupt ersetzen wollen, und wenn ja, welche Rebsorte und Anbaumethoden am besten an den Klimawandel und die Verbrauchernachfrage angepasst sind.
(7) Damit die Winzer eine fundierte Entscheidung treffen können, ist es erforderlich, die Frist, die die Mitgliedstaaten zwischen der Rodung einer Rebfläche und der Einreichung eines Genehmigungsantrags für Wiederbepflanzungen einräumen können, um drei Jahre zu verlängern.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erhält folgende Fassung:
"Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Frist für die Einreichung von Genehmigungsanträgen für Wiederbepflanzungen vor dem Ende des fünften Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, festzulegen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2025
(Stand: 28.02.2025)
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