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Verordnung (EU) 2025/351 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in Bezug auf recycelten Kunststoff und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/351 vom 24.02.2025)
Ergänzende Informationen |
BGV - Bedarfsgegenständeverordnung |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, h, i und j,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission 2 enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Insbesondere Kapitel II enthält Anforderungen an die Zusammensetzung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, mit denen sichergestellt werden soll, dass fertige Materialien aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ausreichend sicher sind, um die Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zu erfüllen.
(2) In Kapitel II beziehen sich die Anforderungen an die Zusammensetzung von Stoffen, die zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können, ausdrücklich auf "Kunststoffschichten" in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff. In vielen Fällen weisen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jedoch keine Schichtstruktur auf, sondern bestehen aus einem einzigen homogenen Material mit komplexer Form, was zu Unklarheiten führt. Daher sollte in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff und nicht auf Kunststoffschichten Bezug genommen werden. Da der neue Wortlaut Zweifel daran aufkommen lassen könnte, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung für nicht kunststoffhaltige Schichten von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff wie Klebstoffe, Druckfarben, Lacke und Beschichtungen gelten, sollte klargestellt werden, dass die Anforderungen an die Zusammensetzung nicht für diese Schichten gelten. Der Verweis auf "Kunststoffschichten" in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte jedoch beibehalten werden, da er bei mehrschichtigen Materialien und Gegenständen ermöglicht, dass einige Bestimmungen dieses Kapitels für einige Schichten gelten und für andere nicht. Insbesondere wird die Kunststoffschicht, die durch eine funktionelle Barriere in mehrschichtigen Materialien vom Lebensmittel getrennt ist, möglicherweise aus Stoffen hergestellt, die nicht in der Unionsliste aufgeführt sind. Es sollte außerdem weiterhin möglich sein, die Einhaltung der Migrationsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 für Materialien und Gegenstände zu prüfen, die in ihren Anwendungsbereich fallen und von Klebstoffen zusammengehalten werden oder bedruckt und/oder mit einer Beschichtung überzogen sind.
(3) Gemäß der Begriffsbestimmung für "Kunststoff" in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
(Stand: 26.02.2025)
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