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Durchführungsverordnung (EU) 2025/353 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/353 vom 24.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 (frühere Bezeichnung: Lactobacillus brevis DSMZ 16680) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2024 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als augenreizend sowie als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte und jede Exposition als Risiko angesehen wird. Des Weiteren erklärte sie, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs nicht nötig sei, da der Antrag auf Verlängerung seiner Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasse, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 als Zusatzstoff in Futtermitteln im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 als Zusatzstoff in Futtermitteln sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 entsprechend geändert werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 16680 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang
(Stand: 27.02.2025)
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