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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/358 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 hinsichtlich des Verzeichnisses der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Bezug auf Grapevine flavescence dorée phytoplasma

(ABl. L 2025/358 vom 24.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union bekannt ist, festgelegt.

(2) Grapevine flavescence dorée phytoplasma (im Folgenden "spezifizierter Schädling") wird in dieser Liste aufgeführt, da von ihm bekannt ist, dass er in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt und erhebliche Auswirkungen auf den Anbau von Pflanzen der ArtVitis L., den wichtigsten Wirtspflanzen dieses Schädlings, hat.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 der Kommission 3 enthält Maßnahmen zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete sowie das Verzeichnis der Gebiete in Italien, Kroatien, Portugal, Slowenien, Spanien und Ungarn, für die diese Maßnahmen gelten.

(4) Seit dem Erlass der genannten Verordnung haben Erhebungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergeben, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in den abgegrenzten Gebieten in Nouvelle-Aquitaine (Frankreich) sowie in der Toskana und der Lombardei (Italien), in denen Tilgungsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht mehr möglich ist. Folglich sollte Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 dahin gehend geändert werden, dass diese Gebiete in das Verzeichnis der Eindämmungsgebiete aufgenommen werden.

(5) Darüber hinaus sollten auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführten Erhebungen mehrere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 aufgeführte Eindämmungsgebiete in Kroatien, Portugal und Slowenien um weitere Gemeinden erweitert werden. Folglich sollten die Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete Sloweniens auf Österreich ausgeweitet und die Ausweitung der Pufferzonen abgegrenzter Eindämmungsgebiete Portugals auf das Hoheitsgebiet Spaniens geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2025

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2072/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete (ABl. L 245 vom 22.09.2022 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1630/oj).

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Anhang

" Anhang I
Verzeichnisse der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2

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