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Durchführungsverordnung (EU) 2025/364 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder (Zulassungsinhaber: S. I. Lesaffre) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 316/2003
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/364 vom 24.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sind Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu zu bewerten.
(2) Die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 (frühere taxonomische Bezeichnung: Saccharomyces cerevisiae NCYC Sc 47) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 316/2003 der Kommission 3 gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Stellungnahmen vom 22. Januar 2019 4 und 13. März 2024 5 den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Mastrinder, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. In Bezug auf die Sicherheit für den Anwender konnte die Behörde in Ermangelung von Daten keine Schlussfolgerung dazu ziehen, ob die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als potenziell augenreizend oder hautsensibilisierend einzustufen ist, sie kam aber zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht hautreizend ist und dass eine Exposition durch Einatmen unwahrscheinlich ist. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als zootechnischer Zusatzstoff bei Mastrindern in einer Konzentration von 4 × 109 KBE/kg Alleinfuttermittel wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zur Verwendung bei Mastrindern erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Mastrinder zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen, die sich aus der Zulassung ergeben, vorbereiten können.
(7) Infolge der Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 als Futtermittelzusatzstoff für Mastrinder sollte die Verordnung (EG) Nr. 316/2003 entsprechend geändert werden.
(Stand: 21.03.2025)
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