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Delegierte Verordnung (EU) 2025/367 der Kommission vom 25. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/29
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/367 vom 21.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1700 festgelegten Bereich Einkommen und Lebensbedingungen werden die Informationen bereitgestellt, die im Rahmen des Europäischen Semesters 2 und der europäischen Säule sozialer Rechte 3, insbesondere in Bezug auf Einkommensverteilung, Armut und soziale Ausgrenzung, benötigt werden. Zudem werden auch Informationen für verschiedene andere, mit Lebensbedingungen und Armut zusammenhängende Politikbereiche der Union bereitgestellt.
(2) Angaben zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen sind von entscheidender Bedeutung, insbesondere für den statistischen Abgleich von Daten zwischen dem Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und dem Bereich Verbrauch, da sie Informationen über das materielle Wohlergehen liefern, die nicht allein durch Datenerhebung bereitgestellt werden können, und sie es ermöglichen, Lücken bei der Politikgestaltung zu schließen. Die Kommission sollte daher die Anzahl und die Titel der Variablen für Überschuldung, Verbrauch und Vermögen festlegen.
(3) Damit sichergestellt ist, dass der politischen Anforderung nach besseren Statistiken über Energiearmut entsprochen wird, besteht ein dringender Bedarf an der Erfassung von Variablen zu Energie (von den Haushalten genutzte Energiequellen und Energiekosten), weshalb die Delegierte Verordnung (EU) 2022/29 der Kommission 4 geändert werden sollte.
(4) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1700 darf die Anzahl der Variablen, die zu erfassen sind, die Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen erfassten Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anzahl und die Titel der Variablen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sind in Anhang I festgelegt.
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2022/29 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2024
2) Das Europäische Semester ist der Rahmen der Europäischen Union für die Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialpolitik.
3) ABl. C 428 vom 13.12.2017 S. 10.
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/29 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Arbeitsmarkt und Wohnen", "Intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot" und des Ad-hoc-Themas 2023 "Energieeffizienz der Haushalte" (ABl. L 7 vom 12.01.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/29/oj).
(Stand: 25.02.2025)
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