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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/376 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(ABl. L 2025/376 vom 25.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Oktober 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.

(2) Am 8. November 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Die durch den Ausschuss des VN-Sicherheitsrats, der gemäß der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1591 (2005) eingesetzt wurde, im November 2024 aufgenommenen Einträge zu zwei Personen sollten aus der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 gestrichen werden.

(4) Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

1) Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj).

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 werden unter der Überschrift " A. Natürliche Personen" die folgenden beiden Einträge gestrichen:

4. Abdulrahman JUMa BARAKALLAH

10. Osman Mohamed HAMID


ENDE

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