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Beschluss (GASP) 2025/388 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2025/388 vom 24.02.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 hat der Europäische Rat Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt und seine fortgesetzte Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt. Der Europäische Rat erklärte, dass die Bemühungen, die Fähigkeit Russlands zur Führung des Krieges weiter einzuschränken, fortgesetzt werden müssen. Er brachte auch die Bereitschaft der Union zum Ausdruck, den Druck auf Russland zu erhöhen, unter anderem durch den Erlass weiterer Sanktionen.
(3) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(4) Der Rat ist insbesondere der Ansicht, dass 48 Personen und 35 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.
(5) Angesichts der sehr ernsten Lage hält es der Rat für erforderlich, zwei weitere Kriterien für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in die Liste einzuführen. Das erste Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die an bestimmten Tätigkeiten beteiligt sind, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. Das zweite Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren.
(6) Die Einnahmen aus der Ausfuhr russischen Erdöls auf dem Seeweg machen einen erheblichen Teil des Haushalts Russlands aus und liefern dadurch die Mittel für seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Für diese Erdölausfuhren ist Russland zunehmend auf eine Flotte von Schiffen angewiesen, bei der unzulängliche und hochriskante Schifffahrtspraktiken - wie unzureichende oder fehlende Versicherungen - betrieben werden (im Folgenden "Schattenflotte"). Diese Schiffe stellen für die Union, ihre Küstenmitgliedstaaten und Drittküstenstaaten erhebliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die Umwelt dar. Diese Risiken wurden insbesondere von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in der von ihrer Generalversammlung am 6. Dezember 2023 angenommenen Entschließung A.1192(33) hervorgehoben, in der die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger aufgefordert wurden, Kapazitäten sowie Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich Prävention, Aufdeckung und Meldung des Betriebs von Schattenflotten und der von diesen Schiffen unterstützten illegalen Tätigkeiten zu schaffen. Dadurch, dass Personen und Organisationen davon abgehalten werden, bei der Beförderung von Erdöl russischen Ursprungs hochriskante Schifffahrtspraktiken anzuwenden und zu erleichtern, und durch die Störung des Betriebs der Schattenflotte wird daher dazu beigetragen, die Generierung von Einnahmen zugunsten der russischen Kriegsbemühungen zu untergraben und gleichzeitig internationale Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität zu unterstützen. Entsprechende Bemühungen, gegen Tätigkeiten der Schattenflotte vorzugehen, sollten gezielt durchgeführt werden unter Berücksichtigung des Grads der Verantwortlichkeit der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich Entscheidungsfindung und Betrieb. Darüber hinaus sollten Lotsendienste, die für die Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind, nicht behindert werden.
(7) Es ist ferner angezeigt, eine den Abzug von Investitionen betreffende bestehende Ausnahme auf drei weitere in der Liste aufgeführte Personen auszuweiten, eine bestimmte Ausnahme für die Lieferung bestimmter für das Budapester U-Bahn-System erforderlicher Güter und Dienstleistungen aufzunehmen sowie den Anwendungsbereich zweier bestehender Ausnahmeregelungen für bestimmte Geld- und Zahlungstransfers auszuweiten.
(8) Es ist angezeigt, eine technische Änderung aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmung des Beschlusses 2014/145/GASP zu Dokumenten im Besitz der Organe der Union und die Verarbeitung personenbezogener Daten präzise formuliert ist.
(9) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 25.02.2025)
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