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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. L 2025/395 vom 24.02.2025, ber. L 2025/90213, ber. L 2025/90254)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/394 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird die Aussetzung der Rundfunklizenzen in der Union für russische Medien, die unter der ständigen Kontrolle der russischen Führung stehen, und das Verbot der Ausstrahlung ihrer Sendungen verlängert.

(5) Russland führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um seine Strategie der Destabilisierung seiner Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere richtete sich die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem in Wahlkampfzeiten, sowie gegen die Zivilgesellschaft, Minderheiten, Flüchtlinge und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(6) Um seine Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt Russland kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die auf die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer ausgerichtet sind und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren. Diese Propagandaaktionen Russlands werden über eine Reihe von Medien unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der russischen Führung verbreitet. Derartige Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, die Aggression gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer zu destabilisieren.

(7) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, weitere restriktive Maßnahmen zur Einstellung der Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder gegen die Union gerichteter Tätigkeiten zu verhängen. Die Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet wird und bis Russland und diese Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten einstellen.

(8) Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 beziehungsweise 17 der Charta hindert die Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen die Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese restriktiven Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen.

(9) Um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Aussetzung von Rundfunklizenzen gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse wahrnehmen, um nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle darüber zu entscheiden, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.

(10) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird das Verbot der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4

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