![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Verordnung (EU) 2025/407 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(ABl. L 2025/407 vom 25.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/406 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP 2 und am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen. Dies geschah im Anschluss an die Annahme von Schlussfolgerungen des Rates, in denen der Rat die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilte.
(2) Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 die historische Chance, das Land wieder zu einen und wieder aufzubauen, und unterstrich im Einklang mit den Grundprinzipien der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, wie wichtig ein alle Seiten einschließender, unter syrischer Führung stehender politischer Prozess ist, der den berechtigten Bestrebungen des syrischen Volkes Rechnung trägt.
(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP kam der Rat zu dem Schluss, dass es angezeigt ist, eine Reihe sektoraler und individueller Maßnahmen auszusetzen, bestimmte Ausnahmen einzuführen und die Befristung der derzeitigen Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten aufzuheben, um einen alle Seiten einschließenden Übergang in Syrien zu fördern, die Erbringung humanitärer Hilfe, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die Stabilisierung zu unterstützen und die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger mit ihren persönlichen Sachen zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat der Rat am 24. Februar 2025 den Beschluss (GASP) 2025/406 angenommen.
(4) Der Rat wird die Entwicklungen in Syrien aufmerksam verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2024 geäußerten Bedenken, um zu prüfen, ob die Beibehaltung der Aussetzung der betreffenden restriktiven Maßnahmen und die Aufrechterhaltung der Ausnahmen von diesen Maßnahmen angemessen sind.
(5) In diesem Zusammenhang stellt der Rat fest, dass die Abgrenzung der Meereszonen durch Dialog und Verhandlungen nach Treu und Glauben, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen geregelt werden sollte. Jede Verletzung der Hoheitsrechte benachbarter Staaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht wird im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gebührend berücksichtigt.
(6) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
" Artikel 1a
Die Anwendung der folgenden Bestimmungen wird ausgesetzt: Artikel 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 13a, 21a, 21b und 26a."
2. Die Überschrift von Artikel 6 erhält folgende Fassung:
" Artikel 6 *
____
*) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt."
3. Die Überschrift von Artikel 6a erhält folgende Fassung:
" Artikel 6a *
____
*) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt."
4. Die Überschrift von Artikel 6b erhält folgende Fassung:
" Artikel 6b *
____
*) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt."
5. Die Überschrift von Artikel 7 erhält folgende Fassung:
" Artikel 7 *
____
*) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt."
6. Die Überschrift von Artikel 7a erhält folgende Fassung:
" Artikel 7a *
____
*) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt."
7. Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:
" Artikel 8 *
____
(Stand: 28.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓