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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/415 vom 24.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 vom 31. Mai 2023 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 35 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gelten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, und für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechend verpflichtet werden.

(2) Bei der Bewertung der Umstände, die bei Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token höhere Eigenmittel erfordern, sollten die zuständigen Behörden die Auswirkungen eines Ausfalls der Token auf die Finanzstabilität, einschließlich eines Rücktauschs in großem Maßstab, der Auslösung von Verkäufen mit extremen Preisnachlässen wegen finanzieller Notlagen beim Reservevermögen oder des Abzugs von Einlagen, die potenziell zu erheblichen Marktverwerfungen, möglichen negativen Folgen für die Refinanzierung und Systemrisiken im gesamten Finanzsystem führen können, berücksichtigen.

(3) Angesichts der Neuartigkeit von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sowie deren Emittenten gibt es keinen allgemeinen Risikobewertungsrahmen. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob eine Erhöhung der Eigenmittelanforderung gerechtfertigt ist, die Bewertung bei jedem relevanten Emittenten auf Einzelfallbasis durchführen, nachdem alle einschlägigen Risikokriterien nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 umfassend bewertet wurden. Ob eine mögliche Erhöhung der Eigenmittelanforderungen vorgeschrieben wird, sollte von den emittentenspezifischen Umständen abhängig gemacht werden. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, die solchen Eigenmittelanforderungen unterliegen, sollten für die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, stets angemessen mit Eigenkapital ausgestattet sein. Für die besagte umfassende Bewertung und Evaluierung sollten alle verfügbaren relevanten historischen und aktuellen Informationen herangezogen werden. Generell sollten Erhöhungen der Eigenmittelanforderungen nur dann vorgeschrieben werden, wenn ein höheres Risiko besteht, das noch nicht gedeckt ist, und die Maßnahmen des einschlägigen Emittenten nicht wirksam genug sind, um die Risiken zu mindern.

(4) Schreibt eine zuständige Behörde eine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen des Emittenten von Token vor, sollten die Fristen für die Erfüllung einer solchen Erhöhung so kurz wie möglich sein, da der einschlägige Emittent, der ein ordnungsgemäßes und wirksames Risikomanagement anwendet, für die Risiken, denen er ausgesetzt ist, stets angemessen mit Eigenkapital ausgestattet sein sollte.

(5) Gelangt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Risiken, einschließlich der Volatilität, eines bestimmten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zu einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des einschlägigen Emittenten führen oder sich auf dessen finanzielle Stabilität auswirken könnten, so sollte die zuständige Behörde dem einschlägigen Emittenten eine kürzere Frist für die Erhöhung der Eigenmittel setzen.

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(Stand: 24.03.2025)

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