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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/418 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der Vergütungspolitik von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/418 vom 24.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gelten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, sowie, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung vorschreibt, für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt, für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben.

(2) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaften) und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token sind, müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung über die Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik die einschlägigen spezifischeren bzw. strengeren Anforderungen erfüllen, die für die genannten Emittenten in den Richtlinien 2013/36/EU, 2 (EU) 2019/2034 3, 2009/65/EG 4 und 2011/61/EU 5 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben sind. Um ein solides und wirksames Risikomanagement seitens der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token zu erreichen, sollte die Vergütungspolitik den Mitarbeitern Anreize für ein langfristig ausgerichtetes Risikoverhalten in Einklang mit der Risikobereitschaft der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token bieten und zum Schutz der Inhaber derselben beitragen.

(3) Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen dem Geschäftsmodell der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token und dem Geschäftsmodell von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente begeben, und um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Rahmen für die Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik festzulegen, der dieselben Elemente enthält, die auch in den Vorschriften zur Vergütungspolitik für Wertpapierfirmen vorgesehen sind. Dieser Rahmen sollte jedoch auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token zugeschnitten sein, deren Geschäftstätigkeit sich von der Ausgabe von Finanzinstrumenten durch Wertpapierfirmen oder der Erbringung damit verbundener Wertpapierdienstleistungen unterscheidet. Mit diesem Rahmen sollen dieselben Ziele verfolgt werden wie mit dem Vergütungsrahmen für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034.

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(Stand: 24.03.2025)

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