Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/419 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Anpassung der Höhe der Eigenmittel durch einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/419 vom 24.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Anforderung gilt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, sowie, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung verlangt, für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und, wenn es die zuständige Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt, für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben.

(2) Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token sowie Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder nicht signifikanter E-Geld-Token, die aber nach Artikel 35 Absatz 4 bzw. Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung dem Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, sollten einen Plan dafür ausarbeiten, die Höhe der Eigenmittel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an das erforderliche Niveau anzupassen. Die betreffenden Emittenten sollten die Durchführbarkeit eines derartigen Plans mit den jeweils zuständigen Behörden erörtern und sich mit diesen darüber einigen. Die Umsetzung eines solchen Plans sollte von den zuständigen Behörden eng überwacht werden, und die betreffenden Emittenten sollten der zuständigen Behörde zu diesem Zweck die unternommenen Schritte mitteilen und sie insbesondere auch abschließend unterrichten, wenn die Anpassung abgeschlossen ist.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten die Fristen festlegen, innerhalb deren die Emittenten ihre Eigenmittel anpassen müssen. Derlei Fristen sollten einen Endtermin beinhalten, so kurz wie möglich sein und auf einer Einzelfallbewertung beruhen und sollten nach einem Dialog mit dem betroffenen Emittenten festgelegt werden, wobei die potenziellen Auswirkungen auf den besagten Emittenten, seine Besonderheiten und die Risiken für die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen berücksichtigt werden sollten.

(4) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token:

  1. Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token;
  2. E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben;
  3. Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die nicht signifikant sind, sofern die zuständige Behörde dies nach Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt;
  4. E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Token ausgeben, wenn die zuständige Behörde dies nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangt.

Artikel 2 Fristen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.03.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X