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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/452 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/642 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Informationen, die auf der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anzugeben sind

(ABl. L 2025/452 vom 05.03.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/642 der Kommission 2 ersetzt Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848. In dem genannten Anhang bezieht sich der letzte Absatz von Nummer 2.1.3 auf die Informationen unter den vorstehenden Nummern 2.1.1 und 2.1.2 mit Vorschriften für die Verpackung und den Transport von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie mit zusätzlichen Angaben für in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Mischfuttermittel. In dem Absatz wird insbesondere eine Anforderung hinsichtlich der Darstellung der in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Informationen eingeführt. Der Absatz hätte nicht in Nummer 2.1.3 aufgenommen werden dürfen, die sich nur auf zusätzliche Angaben für Futterpflanzensaatgutmischungen bezieht. Der genannte Absatz sollte eine eigene Nummer erhalten. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/642 sollte daher entsprechend berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/642

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/642 wird Anhang III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wie folgt berichtigt:

1. Der letzte Absatz der Nummer 2.1.3 wird gestrichen.

2. Folgende Nummer wird angefügt:

"2.1.4. Die Informationen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können ausschließlich auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Papier eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2024

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/642 der Kommission vom 30. Oktober 2020 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Informationen, die auf der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anzugeben sind (ABl. L 133 vom 20.04.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/642/oj).


ENDE

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