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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/476 der Kommission vom 11. Februar 2025 mit Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags der Niederlande auf Nichtanwendung bestimmter Anforderungen an den äußeren Schalldruckpegel akustischer Warnsignale gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 789)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2025/476 vom 11.03.2025)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des Projekts zur Modernisierung bestimmter Fahrzeuge, die Teil der VIRM4-Zugflotte sind, stellten die Niederlande am 18. April 2024 bei der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen Antrag auf Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.2.3.2 Absatz 12 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission 2 in Bezug auf die Anforderung des äußeren Schalldruckpegels akustischer Warnsignale für Außentüren.
(2) In Abschnitt 4.2.2.3.2 Absatz 12 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 sind die Anforderungen an die akustischen Signale der Fahrgast-Außentüren festgelegt (d. h. die Türöffnungs-, Türschließ und Türfindesignale). Nach Anlage F der genannten Verordnung ist die Anforderung, eine Signalgebung beim Öffnen und Schließen von Türen vorzusehen, jedoch nur dann zu erfüllen, wenn die Türsteuerungsanlage erneuert oder umgerüstet wird.
(3) Das im Antrag genannte Projekt betrifft die Umrüstung bestimmter Fahrzeuge der VIRM4-Zugflotte, die aus einem Typ von in den Niederlanden betriebenen elektrischen Interregio-Doppeltriebzügen besteht. Der Projektumfang umfasst nicht die Erneuerung oder Umrüstung der Türsteuerungsanlage, weshalb die in Abschnitt 4.2.2.3.2 Absatz 12 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 festgelegte Anforderung nicht zwingend Anwendung finden muss.
(4) Allerdings beabsichtigen die Niederlande mit Blick auf eine bessere Zugänglichkeit der VIRM4-Zugflotte, akustische Warnsignale für die Fahrgasttüren zu verwenden, die mit den Signalen identisch sind, die bereits in den übrigen Flottenreihen, d. h. den Zügen der Zugflotten VIRMm1 und VIRMm2 verwendet wurden. Diese akustischen Warnsignale entsprechen nicht vollständig den für akustische Warnsignale vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für den äußeren Schalldruckpegel nach Anlage G der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014.
(5) Den von den Niederlanden vorgelegten Unterlagen zufolge wäre die Einhaltung des geforderten äußeren Schalldruckpegels für die VIRM4-Flotte mit Zusatzkosten in Höhe von etwa 1.500.000 EUR, einschließlich Instandhaltung und Mindestinventar an Ersatzteilen, verbunden.
(6) Darüber hinaus würde die vollständige Einhaltung der Spezifikation für das Türöffnungs- und Türschließsignal nach Anlage G der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bei der VIRM4-Flotte zu einer Abweichung gegenüber den Flotten VIRMm1 und VIRMm2 führen, wodurch zusätzliche Instandhaltungskosten entstünden. Auch würden bei einer vollständigen Einhaltung der Spezifikation nach Anlage G der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 in der gesamten Flotte (VIRMm1, VIRMm2/3 und VIRM4) Mehrkosten in Höhe von 4.500.000 EUR entstehen - das Mindestinventar an Ersatzteilen, die Nichtverfügbarkeit der Fahrzeuge für den Zeitraum der Nachrüstung und die Instandhaltung mit eingerechnet.
(7) Die von den Niederlanden konsultierten Nutzergruppen halten die Ausrüstung der VIRM4-Flotte mit akustischen Warnsignalen für eine Verbesserung, auch wenn die äußeren Schalldruckpegel nicht die in Anlage G der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 festgelegten Werte erreichen würden.
(8) Alternativ schlagen die Niederlande vor, nicht anpassungsfähige Warneinrichtungen für akustische Warnsignale mit einem äußeren Schalldruckpegel von 65 dB LAeq,T (+ 5 dB/-4 dB) zu verwenden, der etwas niedriger ist als die nach Anlage G der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 vorgeschriebenen 70 dB (+ 6 dB/-0 dB).
(9) Bei einer künftigen Erneuerung oder Umrüstung der Türsteuerungsanlage wird Abschnitt 4.2.2.3.2
(Stand: 17.03.2025)
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