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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/503 der Kommission vom 18. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters, das von den Mitgliedstaaten zu verwenden ist, damit ihre nationalen Strategien für das Asyl- und Migrationsmanagement bei spezifischen Kernelementen vergleichbar sind

(ABl. L 2025/503 vom 20.03.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1351 wird ein Gesamtkonzept für das Migrationsmanagement durch eine integrierte Politikgestaltung im Bereich Asyl- und Migrationsmanagement eingeführt, das interne und externe Komponenten umfasst.

(2) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 müssen die Mitgliedstaaten nationale Strategien vorhalten, in denen ein strategischer Ansatz festgelegt ist, mit dem sichergestellt wird, dass sie die Kapazitäten haben und in der Lage sind, ihr Asyl- und Migrationsmanagementsystem in voller Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, einschließlich der Achtung der Grundrechte, wirksam umzusetzen. Die nationalen Strategien müssen zumindest Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Migrationsdrucks und einen Notfallplan, Informationen über die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten auf nationaler Ebene sowie Informationen über die Maßnahmen enthalten, die ergriffen wurden, um den relevanten Ergebnissen der Überwachung durch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) Rechnung zu tragen.

(3) Zwecks Festlegung eines solchen strategischen Ansatzes sollten die nationalen Strategien die langfristige Vision der Mitgliedstaaten in Form von strategischen Zielen eines integrierten Asyl- und Migrationsmanagementsystems auf nationaler Ebene transportieren; dabei sind unter anderem die spezifische Situation, insbesondere die jeweilige geografische Lage, und das Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement mit seinen internen und externen Komponenten nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten nach Artikel 6 zu berücksichtigen.

(4) Damit die nationalen Strategien vergleichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten bei deren Festlegung ein Muster verwenden, das eine einheitliche Struktur und die Elemente, die unbedingt vergleichbar sein müssen, enthält, wobei der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf Art und Umfang der jeweiligen Maßnahmen erhalten bleibt. Die nationalen Strategien sollten nicht als Überwachungsinstrument dienen, da sie lediglich den strategischen Ansatz der Mitgliedstaaten für das Asyl- und Migrationsmanagement und die künftigen Erfordernisse in dieser Hinsicht zum Gegenstand haben.

(5) Um eine kohärente Umsetzung der nationalen Strategien der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, muss die Kommission nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine fünfjährige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement ausarbeiten, in der das strategische und langfristige Konzept für das Migrations- und Asylmanagement auf Unionsebene beschrieben wird. Die Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement soll auf den nationalen Strategien der Mitgliedstaaten beruhen und diese berücksichtigen.

(6) Das Muster sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung gut strukturierter Strategien für das Asyl- und Migrationsmanagement unterstützen und ihnen helfen, ihre strategischen Ziele für jeden Bereich zu formulieren, indem konkrete Kernelemente ermittelt werden. Es sollte bestimmte wesentliche Elemente und Maßnahmen umfassen, damit alle Strategien umfassend und vergleichbar sind.

(7) Die nationalen Strategien sollten ein Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement auf der Grundlage der in den Artikeln 3, 4 und 5

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