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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2025/510 des Rates vom 17. März 2025 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 2025/510 vom 17.03.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP angenommen.

(2) Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen eingeführt.

(3) Am 25. Januar 2025 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die jüngste Eskalation des Konflikts im Osten der DRK, der durch die neue, von den ruandischen Streitkräften (Rwanda Defence Force - RDF) unterstützte Offensive der bewaffneten Gruppe M23 noch verschärft wurde, zum Ausdruck brachte.

(4) Die unerlaubte Präsenz der RDF in der DRK stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit dieses Landes dar und ist für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Region maßgeblich.

(5) Einnahmen aus der illegalen Gewinnung von und dem Handel mit natürlichen Ressourcen aus dem Osten der DRK werden unter anderem zur Finanzierung der bewaffneten Gruppe M23 und ihrer Operationen verwendet und tragen somit zur Eskalation des Konflikts bei.

(6) Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK sollten neun Personen und eine Organisation in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen werden.

(7) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2025.

1) ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/788/oj.

2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2231/oj).

.

Anhang

Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Personen werden in Abschnitt A ("Personen") aufgenommen:

Name(n) Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
"36. Bertrand BISIMWA Funktion/Rang: Anführer (Präsident) des politischen Arms der Bewegung des 23. März (M23)
Geburtstag: 8.9.1972
Geburtsort: Bukavu, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: kongolesisch
Geschlecht: männlich
Bertrand Bisimwa bekleidet eine Führungsposition als Präsident der Bewegung des 23. März (M23), einer nichtstaatlichen bewaffneten Bewegung.
Die M23 ist für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) verantwortlich, insbesondere durch Aufstachelung zu Gewalt. Darüber hinaus ist sie für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen von Zivilpersonen, gegen diese gerichtete Angriffe und sexuelle Gewalt, sowie für die Rekrutierung von Kindern verantwortlich.
Aufgrund seiner Führungsposition in der M23 ist Bertrand Bisimwa an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK.
17.3.2025
37. Ruki KARUSISI Alias: Rocky
Funktion/Rang: Generalmajor
Befehlshaber des Sondereinsatzkommandos der Streitkräfte Ruandas (RDF)
Geburtstag: 6.5.1974

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