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Beschluss (GASP) 2025/514 des Rates vom 17. März 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
(ABl. L 2025/514 vom 17.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1693 1 angenommen.
(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine Einrichtung in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.
(3) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden -
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2025.
Anhang |
Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird unter der Überschrift "B. In Artikel 3 genannte Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen" folgender Eintrag angefügt:
"7. Al-Azaim Media Foundation."
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ENDE |
(Stand: 20.03.2025)
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