umwelt-online: Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (9)
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Anlage 4 07
Mobilkrane

 

Nr. Genehmigungsgegenstand Richtlinie/
Verordnung
Mobilkrane der Klasse N
1 Geräuschpegel 70/157/EWG T
2 Emissionen/Zugang
zu Informationen
../ ../EG
(EG) Nr../ ...
N/A
3 Kraftstoffbehälter / Unterfahrschutz hinten 70/221/EWG X
4 Anbringung hinteres Kennzeichen 70/222/EWG X
5 Lenkanlagen 70/311/EWG X (Hundegang zulässig)
6 Türverriegelungen und -scharniere 70/387/EWG A
7 Schallzeichen 70/388/EWG X
8 Rückspiegel 71/127/EWG X
9 Bremsanlage 71/320/EWG U
10 Funkentstörung 72/245/EWG X
11  gestrichen -
12 Innenausstattung 74/60/EWG X
13 Diebstahlsicherung 74/61/EWG X
15 Sitzfestigkeit 74/408/EWG D
17 Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang 75/443/EWG X
18 (Vorgeschriebene) Schilder 76/114/EWG X
19 Gurtverankerungen 76/115/EWG D
20 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen 76/756/EWG a + Y
21 Rückstrahler 76/757/EWG X
22 Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten 76/758/EWG X
23 Fahrtrichtungsanzeiger 76/759/EWG X
24 Hintere Kennzeichenbeleuchtung 76/760/EWG X
25 Scheinwerfer (einschließlich Lampen) 76/761/EWG X
26 Nebelscheinwerfer 76/762/EWG X
27 Abschleppeinrichtung 77/389/EWG A
28 Nebelschlussleuchten 77/538/EWG X
29 Rückfahrscheinwerfer 77/539/EWG X
30 Parkleuchten 77/540/EWG X
31 Rückhaltesysteme 77/541/EWG D
33 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen 78/316/EWG X
34 Entfrostung/Trocknung 78/317/EWG O
35 Scheibenwischer/ -wascher 78/318/EWG O
36 Heizung 2001/56/EG X
40 Motorleistung 80/1269/EWG X
41 Emissionen von Dieselmotoren 88/77/EWG V
42 Seitliche Schutzvorrichtungen 89/297/EWG X
43 Spritzschutzsystem 91/226/EWG X
45 Sicherheitsglas 92/22/EWG J
46 Luftreifen 92/23/EWG A, sofern die Anforderungen der
ISO-Norm 10571-1995 (E) bzw.
des ETRTO Standards Manual 1998 erfüllt werden
47 Geschwindigkeitsbegrenzer 92/24/EWG X
48 Massen und Abmessungen 97/27/EWG X
49 Führerhaus-Außenkanten 92/114/EWG X
50 Verbindungseinrichtungen 94/20/EG X
57 Vorderer Unterfahrschutz 2000/40/EG X

Bedeutung der Buchstaben

X Nur die in der Einzelrichtlinie oder Verordnung genannten Ausnahmen sind zulässig.

N/a Die Richtlinie oder Verornung gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).

a Ausnahmen zulässig, soweit die besondere Zweckbestimmung eine vollumfängliche Erfüllung verhindert. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde hinreichend nachweisen, dass aufgrund der besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllt werden können.

B Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

C Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagsbereich gemäß Richtlinie 74/60/EWG.

D Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.

E Nur vorn.

F Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig.

G Vorschriften entsprechend der Klasse des Basis-/unvollständigen Fahrzeugs (dessen Fahrgestell zum Bau des Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung verwendet wurde). Bei unvollständigen/vervollständigten Fahrzeugen ist es zulässig, dass die Vorschriften für Fahrzeuge der entsprechenden Klasse N (auf der Grundlage der Gesamtmasse) erfüllt werden.

H Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer/ Katalysator um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

J Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben); als Werkstoff kann entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

K Zusätzliche Notalarmsysteme zulässig.

L Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

M Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

N Sofern alle verbindlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

O Das Fahrzeug ist vorn mit einem entsprechenden System auszurüsten.

Q Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

R Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.

S Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

T Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann nach der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Punkt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:
81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW,
83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW,
84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

U Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu 4 Achsen müssen den Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG entsprechen. Ausnahmeregelungen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als 4 Achsen, vorausgesetzt,
sie sind aufgrund der besonderen Bauweise zulässig,
alle in der Richtlinie 71/320/EWG festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremsleistungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage werden erfüllt.

V Die Einhaltung der Richtlinie 97/68/EG ist zulässig.

W Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4, eingefügt durch die Richtlinie 98/69/EG, beschrieben sind.

Y Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

.

  Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien Anhang XII 07

A. Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien

Die Stückzahl von jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassenen, zu verkaufenden oder in Betrieb zu nehmenden Fahrzeugen einer Typfamilie (Begriffsbestimmung siehe unten) ist in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:

Klasse Einheiten
M1 500
M2, M3 250
N1 500
N2, N3* 250
O1, O2 500
O3, O4 250
* Für Mobilkrane 20 Einheiten.

Eine "Typfamilie" umfasst Fahrzeuge, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a typgenehmigt wurden und sich hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

1. Für die Fahrzeugklasse M1:

2. Für die Fahrzeugklassen M2 und M3:

3. Für die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3:

4. Für die Fahrzeugklassen O1, O2, O3 und O4:

B. Höchstzulässige Stückzahlen für auslaufende Serien

Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:

Entweder

  1. die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen;
    handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, dürfen die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben;
    oder
  2. die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens sechs Monate gültig blieb, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten einer Einzelrichtlinie oder Verordnung ungültig wurde.

Bei Fahrzeugen, die nach diesem Verfahren in Betrieb genommen wurden, muss die Übereinstimmungsbescheinigung einen besonderen Eintrag erhalten.

.

  Aufstellung der nach Einzelrichtlinien oder Verordnungen erteilten EG-Typgenehmigungen 07 Anhang XIII

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Listen-Nummer;

Für den Zeitraum von: ...bis...

Für jede EG-Typgenehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgendde Angaben zu machen:

Hersteller:

EG-Typgenehmigungsnummer:

Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung:

Fabrikmarke:

Typ:

Ausstellungsdatum:

Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):

.

  Verfahren für Mehrstufen-Typgenehmigung Anhang XIV 07

1. Allgemeines

1.1. Zu einem reibungslosen Ablauf der Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß einer ersten oder nachfolgenden Fertigungsstufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, mit dem Ziel, dass der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien oder Verordnungen nach Anhang IV oder Anhang XI erfüllt. Die genannten Unterlagen umfassen Einzelheiten über erteilte EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine EG-Typgenehmigung erteilt ist.

1.2. EG-Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle EG-Typgenehmigungen ein, die gemäß früheren Fertigungsstufen erteilt wurden.

1.3. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die EG-Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder in einer früheren Fertigungsstufe zugefügten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte EG-Typgenehmigung ungültig wird.

2. Verfahren

Die Genehmigungsbehörde hat die Aufgabe,

  1. festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,
  2. sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind,
  3. hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Typgenehmigungsbögen der EG-Typgenehmigungen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Verordnungen enthalten sind. Falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien oder Verordnungen nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt,
  4. an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,
  5. falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3. Die Anzahl der gemäß Ziffer 2 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

4. Kennzeichnung der Fahrzeuge

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 76/114/EWG vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und unauslöschlich die folgenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

Anlage

Muster des zusätzlichen Herstellerschildes

Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung:

NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3)
e2*98/14*2609
Stufe 3
WD9VD58D98D234560
 
1.500 kg
2.500 kg
1-700kg
2-800 kg

.

  Ursprungsbescheinigung des Fahrzeugs Anhang XV 07

Erklärung des Herstellers von Basis-/unvollständigen Fahrzeugen anderer Klassen als der Klasse M1

Nummer der Erklärung:

Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass das nachstehend beschriebene Fahrzeug in seinem eigenen Werk hergestellt wurde und dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Fahrzeugtyp:

0.2.1. Handelsname(n):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung:

0.6. Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Ferner erklärt der Unterzeichnete, dass das Fahrzeug bei der Auslieferung den Vorschriften der folgenden Richtlinien oder Verordnungen entspricht:

Genehmigungsgegenstand Richtlinie oder Verordnung Nr. EG-Typgenehmigungsnummer Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat1
1. Geräuschpegel      
2. Emissionen      
3....      
usw.      
1 Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer zu entnehmen.

Diese Erklärung wird gemäß den Vorschriften von Anhang XI dieser Richtlinie abgegeben.

(Ort) (Unterschrift) (Datum)

__________________________
1 ABl. Nr. C 160 vom 18.12.1969 S. 7.

2 ABl. Nr. C 48 vom 16.04.1969 S. 14.

3 ABl. Nr. L 225 vom 10.08.1992 S. 72.

4 ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

5 Nichtzutreffendes streichen (Trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

6 Einschließlich Toleranzangabe.

6a Ist das Fahrzeug mit einem Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz nach der Entscheidung 2005/50/EG ausgestattet, gibt der Hersteller hier an: ,Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz'

7 Nichtzutreffendes streichen.

8 Falls zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung nicht verfügbar, ist dieser Punkt spätestens auszufüllen, wenn das Fahrzeug auf den Markt gebracht wird.

9 Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A.

10 Siehe Seite 2

11 Bauteile und selbständige technische Einheiten sind gemäß den Angaben in den jeweiligen Einzelrichtlinien oder Verordnung zu kennzeichnen.

12 Sofern anwendbar.

13 Eventuelle Einschränkungen hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs angeben (z.B. bei Erdgas Gasgruppe L oder Gasgruppe H).

14 Bei einem Fahrzeug, das sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden kann, ist der Vorgang mit der anderen Kraftstoffart zu wiederholen. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

15 Der numerische und alphanumerische Kennzeichnungscode ist ebenfalls anzugeben. Dieser Code darf für eine Variante oder eine Version nicht mehr als 25 bzw. 35 Stellen umfassen.

16 Es ist anzugeben, ob das Fahrzeug in der hergestellten Form für Links- oder Rechtsverkehr oder für beide Verkehrssysteme geeignet ist.

17 Es ist anzugeben, ob für das eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät nur metrische Einheiten oder sowohl Einheiten des metrischen als auch des englischen Maßsystems (Imperial system) verwendet werden.

18 Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot, violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

19 Bei einem Fahrzeug, das sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden kann, ist der Vorgang mit der anderen Kraftstoffart zu wiederholen. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoffbetrieben werden können.

20 Bei einem Fahrzeug, das sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden kann, ist der Vorgang mit der anderen Kraftstoffart zu wiederholen. Fahrzeuge, bei denen das Ottokraftstoffsystem nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

21 Die Anleitung für die Planung und Durchführung der Bewertungen ist der harmonisierten ISO-Norm 10011, Teile 1, 2 und 3 zu entnehmen.

22 D. h. die relevante Einzelrichtlinie oder Verornung, wenn es sich bei dem zu genehmigenden Produkt um ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit handelt, und die Richtlinie 70/156/EWG bei einem vollständigen Fahrzeug.

23 Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

* Bitte hier den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

** Zeichen und Kennbuchstaben entsprechend den Angaben in den Punkten 1.1.3 und 1.1.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/541/EWG des Rates (ABl. Nr. L 220 vom 29.05.1977 S. 95). Im Fall von Gurten der Kategorie "S" ist die Art der Gurte anzugeben.

*** Genehmigungen für Bauteile brauchen nicht angegeben zu werden, sofern sie in dem jeweiligen Genehmigungsbogen für den An- oder Einbau enthalten sind.

+ Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

+++ Nur zum Zweck der Definition von Geländefahrzeugen.

# Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche wert eindeutig hervorgehen.

## Diese Begriffe sind definiert in der ISO-Norm 22628: 2002.

a Bei jedem Fahrzeugteil, für das eine EG-Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

b Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol"?" darzustellen (Beispiel ABC??123??).

c Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Buchstabe a.

d Wenn möglich Euronorm-Bezeichnung; andernfalls sind anzugeben:

e Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen blassen und Abmessungen anzugeben.

f ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.4.

g ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.19.2.

h ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.20.

i ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.5.

j ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Richtlinie 92/27/EWG des Rates (ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1992 S. 8), Anhang I, Abschnitt 2.4.1

k ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Richtlinie 92/27/EWG, Anhang I, Abschnitt 2.4.2.

l ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Richtlinie 92/27/EWG, Anhang I, Abschnitt 2.4.3.

m ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.6.

n ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.7.

na ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.10.

nb ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.11.

nc ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.9.

nd ISO-Norm 612-1978, Definition Nr. 6.18.1.

o Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt (davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks), der Kraftstoffbehälter ist zu 90 % und die andere Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer für Wasser genutzte Systeme) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

p "Kupplungsüberhang" ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachse(n).

q Bei nicht herkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

r Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.

s Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

t Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG.

u Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG.

v Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

w Eine Toleranz von 5 % ist zulässig.

x Unter "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt" ist ein vom Fahrzeughersteller für Jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt zu verstehen, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde, welches in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG definiert ist.

y Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

z Unter "Frontlenker" ist eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante liegt und die Lenkradnabe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt

ENDE

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