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Regelwerk, EU 1970 -75, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - Mess- und Eichwesen

Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren

(ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 1;
Beitrittsakte Dänemarks, Irlands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - ABl. Nr. L 73 vom 27.03.1972 S. 14;
RL 72/427/EWG - ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972 S. 156;
Beschluß - ABl. Nr. L 2 vom 01.01.1973 S. 1;
Beitrittsakte Griechenlands - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 17;
RL 83/575/EWG - ABl. Nr. L 332 vom 28.11.1983 S. 43;
Beitrittsakte Spaniens und Portugals - ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985 S. 23;
RL 87/354/EWG - ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1987 S. 43;
RL 87/355/EWG - ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1987 S. 46;
RL 88/665/EWG - ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 42;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
Beschl. 95/1/EG, Euratom - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
VO (EG) 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
RL 2006/96/EG - ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 81;
RL 2007/13/EG - ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2007 S. 1;
RL 2009/34/EG - ABl. Nr. L 106 vom 28.04.2009 S. 7aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 20 der RL 2009/34/EG - Entsrechungstabelle

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In jedem Mitgliedstaat werden die technischen Merkmale für Meßgeräte sowie die Meß- und Prüfverfahren durch zwingende Vorschriften festgelegt; diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Ihre Unterschiede behindern den Warenverkehr und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft schaffen.

Durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Prüfungen soll unter anderem sichergestellt werden, daß die einem Käufer gelieferte Menge dem von ihm bezahlten Preis entspricht; es ist daher nicht das Ziel dieser Richtlinie, diese Prüfungen abzuschaffen, sondern die Unterschiede in den Rechtsvorschriften insoweit zu beseitigen, als sie ein Hemmnis für den Warenverkehr bilden.

Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes können verringert und beseitigt werden, wenn in den Mitgliedstaaten gleiche Vorschriften gelten, die in einem ersten Stadium als Ergänzung und später, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, an Stelle der bisher bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften angewendet werden.

Die Gemeinschaftsvorschriften bieten selbst während der Zeit, in der sie gleichzeitig mit den einzelstaatlichen Vorschriften Anwendung finden, den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Fertigung so zu gestalten, daß die technischen Merkmale ihrer Erzeugnisse einheitlich sind und diese demzufolge innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vertrieben und verwendet werden können, nachdem sie die EWG-Prüfungen durchlaufen haben.

Die Gemeinschaftsvorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise sollen gewährleisten, daß die Meßgeräte auch bei ständiger Benutzung Meßergebnisse liefern, die für ihren jeweiligen Zweck hinreichend genau sind.

Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von den Mitgliedstaaten herkömmlicherweise vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung überwacht, gegebenenfalls auch während der Benutzung der Meßgeräte, und zwar insbesondere durch die Verfahren der Bauartzulassung und der Eichung. Zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit diesen Geräten innerhalb der Gemeinschaft ist es weiter erforderlich, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien eine gegenseitige Anerkennung der Prüfverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen und hierfür entsprechende Verfahren für die EWG-Bauartzulassung, die EWG-Ersteichung und für EWG-Meß- und Prüfverfahren einzuführen.

Das Vorhandensein der Zeichen oder Stempel an einem Meßgerät oder Erzeugnis, das die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen hat, läßt die Annahme zu, daß dieses Gerät oder Erzeugnis den einschlägigen technischen Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so daß sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.

Die einzelstaatlichen meßtechnischen Regelungen betreffen zahlreiche Kategorien von Meßgeräten oder Erzeugnissen. Es empfiehlt sich daher, in dieser Richtlinie die allgemeinen Bestimmungen festzulegen, die sich insbesondere auf die Verfahren der EWG-Bauartzulassung, der EWG-Ersteichung und der EWG-Meß- und- Prüfverfahren beziehen. In Einzelrichtlinien sind für die verschiedenen Kategorien von Geräten und Erzeugnissen Vorschriften über die technische Ausführung, die Arbeitsweise, die Genauigkeit, die Prüfmodalitäten sowie gegebenenfalls die Bedingungen festgelegt, unter denen die bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Grundprinzipien

Artikel 1

(1)

  1. Diese Richtlinie gilt für Meßgeräte, Teile dieser Meßgeräte, Zusatzeinrichtungen und Meßanlangen; sie werden im folgenden als "Geräte" bezeichnet.
  2. Diese Richtlinie gilt auch für Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der meßtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel.
  3. Sie gilt auch für die Festsetzung, die Methode der Messung, die meßtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Meßgeräts oder eines in Absatz 1 genannten Erzeugnisses nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn es unter den in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EWG-Stempel und/oder EWG-Zeichen versehen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten betrachten die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig.

(4) In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt:

In diesen Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen.

Kapitel II
EWG-Bauartzulassung

Artikel 2

(1) Die EWG-Gerätebauartzulassung ist die Zulassung von Geräten zur EWG-Ersteichung; ist eine Ersteichung nicht vorgeschrieben, so stellt die EWG-Bauartzulassung die Genehmigung für den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme dar. Wird in der (den) betreffenden Einzelrichtlinie(n) eine Geräteart von der EWG-Bauartzulassung befreit, so sind die Geräte dieser Art zur EWG-Ersteichung allgemein zugelassen.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen, wenn sie über die erforderlichen Kontrollausstattungen verfügen, die EWG-Bauartzulassung für jedes Gerät, sofern es den Vorschriften dieser Richtlinie und der betreffenden Einzelrichtlinien entspricht.

(3) Ein Antrag auf EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

(4) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, sorgt dafür, daß er von allen Änderungen an einer zugelassenen Gerätebauart Kenntnis erhält. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von diesen Änderungen.

Änderungen einer zugelassenen bzw. Anfügungen an eine zugelassene Gerätebauart bedürfen, wenn sie die Meßergebnisse bzw. die normalen Verwendungsbedingungen des Geräts beeinflussen oder beeinflussen können, eine ergänzenden EWG-Bauartzulassung des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartzulassung erteilt hat.

Für die geänderte Gerätebauart wird jedoch anstelle einer Ergänzung zur ursprünglichen Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung eine neue EWG-Bauartzulassung erteilt, wenn die Änderung der Gerätebauart nach einer Änderung oder Anpassung dieser Richtlinie oder der betreffenden Einzelrichtlinie erfolgt, wonach die geänderte Gerätebauart nur nach den neuen Bestimmungen zugelassen werden könnte.

(5) Die Mitgliedstaaten erteilen die EWG-Bauartzulassung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie der Einzelrichtlinien.

Artikel 3

Wird eine EWG-Bauartzulassung für Zusatzeinrichtungen erteilt, so wird in dieser Bauartzulassung folgendes festgelegt:

Artikel 4

Hat ein Gerät die in dieser Richtlinie und in den betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehene Prüfung für die EWG-Bauartzulassung bestanden, so stellt der Mitgliedstaat, der diese Prüfung vorgenommen hat, eine Bescheinigung über die EWG-Bauartzulassung aus und übermittelt diese Bescheinigung dem Antragsteller. Dieser muß in den in Artikel 11 oder in einer Einzelrichtlinie vorgesehenen Fällen das in der Bescheinigung angegebene EWG-Zulassungszeichen auf jedem mit der zugelassenen Bauart übereinstimmenden Gerät anbringen; in allen anderen Fällen kann er dieses EWG-Zulassungszeichen anbringen.

Artikel 5

(1) Die EWG-Bauartzulassung gilt zehn Jahre. Ihre Gültigkeit kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden; die Zahl der Geräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

Die EWG-Bauartzulassungen, die auf der Grundlage von Bestimmungen dieser Richtlinie und einer Einzelrichtlinie erteilt werden, können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung oder Anpassung dieser Gemeinschaftsbestimmungen nicht verlängert werden, falls diese EWG-Bauartzulassungen aufgrund dieser neuen Bestimmungen nicht hätten erteilt werden können.

Wird die Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung nicht verlängert, so gilt diese Zulassung jedoch weiterhin für die EWG-Geräte, die bereits in Gebrauch sind.

(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in einer Einzelrichtlinie vorgesehen sind, kann nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten eine beschränkte EWG-Bauartzulassung erteilt werden.

Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:

Diese Zulassung darf jedoch nur erteilt werden,

Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.

(3) Ist der Mitgliedstaat, der die beschränkte EWG-Bauartzulassung nach Absatz 2 erteilt hat, der Auffassung, daß sich eine neue Technik in der Praxis bewährt hat, so stellt er gegebenenfalls einen Antrag auf Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt gemäß dem in Artikel 18 festgelegten Verfahren.

Artikel 6

Ist für eine Geräteart, die den Bestimmungen einer Einzelrichtlinie entspricht, eine EWG-Bauartzulassung nicht erforderlich, so können diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen gemäß Anhang I Nummer 3.3 versehen werden.

Artikel 7

(1) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, kann diese in folgenden Fällen widerrufen:

  1. wenn Geräte, für die diese Zulassung erteilt worden ist, der zugelassenen Bauart oder der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht entsprechen;
  2. wenn die in der Zulassungsbescheinigung oder in dem Artikel 5 Absatz 2 genannten meßtechnischen Erfordernisse nicht eingehalten werden;
  3. wenn er feststellt, daß sie nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist.

(2) Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung erteilt hat, muß diese widerrufen, wenn die Geräte der zugelassenen Bauart bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihren Zweck ungeeignet macht.

(3) Wird der genannte Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, daß einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Fälle gegeben ist, so trifft er nach Anhörung dieses Staates ebenfalls die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Fall festgestellt hat, kann den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Geräte bis auf weiteres untersagen. Er unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über seine Entscheidung. Dasselbe gilt in den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen bei Geräten, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen der einschlägigen Einzelrichtlinie nicht herbeigeführt hat.

(5) Bestreitet der Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, daß der ihm gemeldete in Absatz 2 genannte Fall gegeben ist, oder daß die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls.

Die Kommission wird laufend über den Stand der Bemühungen unterrichtet. Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch, die geeignet sind, eine Lösung herbeizuführen.

Kapitel III
EWG-Ersteichung

Artikel 8

(1) ...

  1. Die EWG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Gerätes mit der zugelassenen Bauart und/oder mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den betreffenden Einzelrichtlinien; sie findet ihren Ausdruck im EWG-Eichstempel.
  2. Diese EWG-Ersteichung der Geräte kann in den Fällen, die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind, nach den festgelegten Einzelheiten anders als durch eine Prüfung jedes einzelnen Gerätes vorgenommen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen, sofern sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, die EWG-Ersteichung an den Geräten vor, die nach Angabe des Herstellers die meßtechnischen Eigenschaften besitzen und die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise erfüllen, die in der für die betreffende Geräteart geltenden Einzelrichtlinie festgelegt sind.

(3) Für die mit dem Stempel der EWG-Ersteichung versehenen Geräte gilt die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr der Anbringung des Stempels der EWG-Ersteichung folgt, soweit nicht in den Einzelrichtlinien ein längerer Zeitraum vorgesehen ist.

Artikel 9

(1) Wird ein Gerät zur EWG-Ersteichung vorgelegt, so prüft der die Ersteichung vornehmende Mitgliedstaat:

  1. ob das Gerät einer nichtzulassungspflichtigen Bauart angehört und, falls dies zutrifft, ob es den in den Einzelrichtlinien für dieses Gerät festgelegten Vorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise entspricht;
  2. ob das Gerät eine EWG-Bauartzulassung erhalten hat und, falls dies zutrifft, ob es der zugelassenen Bauart und den Vorschriften der zum Zeitpunkt der Erteilung dieser EWG-Bauartzulassung für dieses Gerät geltenden Einzelrichtlinien entspricht.

(2) Die bei der EWG-Ersteichung durchgeführte Prüfung erstreckt sich in Übereinstimmung mit den jeweiligen Einzelrichtlinien insbesondere auf:

  1. die meßtechnischen Eigenschaften,
  2. die Fehlergrenzen,
  3. die Konstruktion, soweit durch sie gewährleistet wird, daß die meßtechnischen Eigenschaften bei normalem Gebrauch des Gerätes nicht nennenswert beeinträchtigt werden,
  4. das Vorhandensein der geforderten Aufschriften und der Stempelschilder oder einer Stelle zur Anbringung der EWG-Eichungsstempel.

Artikel 10

Ist das Ergebnis der EWG-Ersteichung eines Geräts gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien positiv, so werden die in Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen EWG-Stempel für die teilweise oder vollständige EWG-Ersteichung nach Maßgabe des Anhangs II unter Verantwortung des Mitgliedstaats an diesem Gerät angebracht.

Artikel 11

Ist für eine Geräteart, die einer Einzelrichtlinie entspricht, keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben, so werden diese Geräte vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem EWG-Bauart-Zulassungszeichen versehen, das in Anhang I Nummer 3.4 beschrieben ist.

Kapitel IV
Gemeinsame Vorschriften für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Stempeln oder Aufschriften bei Geräten zu verhindern, die zu einer Verwechslung mit EWG-Zeichen oder -Stempeln führen könnten.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat teilt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Dienststellen, Gremien und Institute amtlich befugt sind, die in dieser Richtlinie und in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen, die EWG-Bauartzulassungsbescheinigungen auszustellen und die EWG-Eichstempel anzubringen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die vorgeschriebenen Aufschriften in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen abgefaßt werden.

Kapitel V
Befundprüfungen

Artikel 15

In den Einzelrichtlinien werden die Anforderungen für die Prüfungen im Gebrauch befindlicher Geräte mit EWG-Stempel oder -Zeichen, insbesondere die Verkehrsfehlergrenzen, festgelegt. Enthalten nationale Vorschriften für Geräte ohne EWG-Stempel oder -Zeichen geringere Anforderungen, können diese bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden.

Kapitel VI
Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt

Artikel 16

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie und der Anhänge der Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 1 an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgenommen. Dieses Verfahren gilt jedoch nicht für das Kapitel über die angelsächsischen Einheiten im Anhang der Richtlinie über die Einheiten im Meßwesen sowie für die Anhänge betreffend die Reihen von Nennfüllmengen für vorverpackte Erzeugnisse der Richtlinien über Fertigpackungen.

Artikel 17

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 3.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel VII
Schlußbestimmungen

Artikel 19

Jede zur Durchführung dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinien getroffene Maßnahme, mit der die EWG-Bauartzulassung verweigert, nicht verlängert oder widerrufen wird oder mit der die EWG-Ersteichung verweigert oder der Vertrieb oder die Inbetriebnahme eines Gerätes untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten zulässigen Rechtsmittel und der einschlägigen Fristen mitzuteilen.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

___________
1) ABl. Nr. C 45 vom 10.05.1971 S. 26.

2) ABl. Nr. C 36 vom 19.04.1971 S. 8.

3) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

.

  EWG-Bauartzulassung Anhang I

1 Antrag auf EWG-Zulassung

1.1 Antrag und Schriftverkehr müssen in einer Amtssprache des Staates abgefaßt sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, daß die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefaßt sind.

Der Antragsteller hat gleichzeitig jedem Mitgliedstaat eine Ausfertigung seines Antrags zu übermitteln.

1.2 Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

1.3 Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere:

1.3.1 eine Beschreibung betreffend:

1.3.2 die Zeichnungen für den Zusammenbau des Gerätes sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile.

1.3.3 eine Schemazeichnung sowie gegebenenfalls eine fotografische Abbildung.

1.4 Sind bereits einzelstaatlich Zulassungen erteilt, so sind diese dem Antrag beizufügen.

2 EWG-Zulassungsprüfung

2.1 Die EWG-Zulassungsprüfung besteht aus:

2.1.1 einer Prüfung der Unterlagen und der meßtechnischen Merkmale der Bauart, die in den Laboratorien des meßtechnischen Dienstes, in genehmigten Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort vorgenommen wird,

2.1.2 lediglich einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, wenn die meßtechnischen Merkmale im einzelnen bekannt sind.

2.2 Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muß das Gerät die geforderten meßtechnischen Eigenschaften bewahren.

2.3 Art und Umfang der Prüfung nach Absatz 2.1 können in den Einzelrichtlinien festgelegt werden.

2.4 Der meßtechnische Dienst kann verlangen, daß der Antragsteller ihm die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfungshilfsmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt.

3 EWG-Zulassungsbescheinigung und -Zeichen

3.1 Die EWG-Zulassungsbescheinigung gibt die Ergebnisse der Bauartprüfung wieder und legt die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse fest. Ihr sind die Beschreibungen, Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Arbeitsweise notwendig sind. Das Zulassungszeichen nach Artikel 4 der Richtlinie hat die Form eines stilisiertenε. Dieses Zeichen enthält:

Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.1.

3.2 Bei einer beschränkten EWG-Zulassung wird dieses Zeichen durch ein vor das stilisierteε gesetztes P von gleicher Größe ergänzt.

Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.2.

3.3 Das in Artikel 6 dieser Richtlinie aufgeführte Zeichen entspricht dem EWG-Zulassungszeichen, in dem das stilisierte e durch sein aufrechtes Spiegelbild ersetzt ist, und enthält keine weitere Angabe, sofern in den Einzelrichtlinien nicht etwas anderes festgelegt ist.

Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.3.

3.4 Das Zeichen nach Artikel 11 dieser Richtlinie entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EWG-Zulassungszeichen.

Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.4.

3.5 Die in den voraufgehenden Absätzen genannten und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vom Hersteller angebrachten Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorgeführten Meßgerät und jeder zur Eichung vorgeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle leserlich und unverwischbar sein. Falls die Anbringung auf technische Schwierigkeiten stößt, können Ausnahmen in den Einzelrichtlinien vorgesehen oder nach Vereinbarung mit den meßtechnischen Diensten der EWG-Mitgliedstaaten gewährt werden.

4 Hinterlegung eines Mustergeräts

In den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Fällen kann die Zulassungsbehörde die Hinterlegung eines Mustergeräts der zugelassenen Meßgerätebauart verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält. Anstelle dieses Mustergeräts kann der meßtechnische Dienst auch die Hinterlegung von Teilen des Meßgeräts, von Modellen oder von Zeichnungen genehmigen, die in diesem Fall auf der EWG-Zulassungsbescheinigung verzeichnet werden.

5 Bekanntmachung der Zulassung

5.2 Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Interessenten gehen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der Zulassungsbescheinigungen zu; auf Wunsch können diese auch Abschriften der Prüfprotokolle erhalten.

5.3 Der Widerruf einer EWG-Bauartzulassung sowie die anderen Mitteilungen über Umfang und Gültigkeit der EWG-Bauartzulassung erfolgen ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer 5.2.

5.4 Der Mitgliedstaat, der eine EWG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

6 Zeichen für EWG-Bauartzulassungen

6.1 Zeichen für EWG-Bauartzulassung

Beispiel: EWG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalischtechnischen Bundesanstalt (PTB) der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971 (vgl. Nr. 3.1, erster Gedankenstrich)

Kennummer der EWG-Bauartzulassung (vgl. Nr. 3.1, zweiter Gedankenstrich)

6.2 Zeichen für EWG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung

(vgl. Nr. 3.2)

Beispiel: EWG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung, erteilt von der Physikalischtechnischen Bundesanstalt der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971.

Kennummer der EWG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung.

6.3 Zeichen für die Befreiung von der EWG-Bauartzulassung

(siehe Nummer 3.3)

Beispiel:

6.4 Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der Ersteichung

(vgl. Nr. 3.4)

Beispiel: EWG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalischtechnischen Bundesanstalt der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1971.

Kennummer der EWG-Bauartzulassung.

.

  EWG-Ersteichung Anhang II 07

1 Allgemeines

1.1 Die EWG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen (im allgemeinen zwei) erfolgen.

1.2 Vorbehaltlich der in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen

1.2.1 erfolgt die EWG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Geräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, d.h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können;

1.2.2 erfolgt die EWG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Geräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt;

1.2.3 soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Gerätes mit der zugelassenen Bauart oder - bei nicht bauartzulassungspflichtigen Geräten - mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten.

2 Ort der EWG-Ersteichung

2.1 Ist in den Einzelrichtlinien der Ort der Eichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Geräten die Eichung an dem von dem zuständigen meßtechnischen Dienst hierfür bestimmten Ort.

2.2 Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Geräten erfolgt die Eichung durch den jeweils örtlich zuständigen meßtechnischen Dienst.

2.2.1 Der letzte Eichvorgang hat am Aufstellungsort zu erfolgen.

2.2.2 Für die anderen Eichvorgänge gelten die Vorschriften von Nummer 2.1.

2.3 Insbesondere dann, wenn die Eichung außerhalb der zuständigen Behörde vorgenommen wird, kann der befaßte meßtechnische Dienst vom Antragsteller verlangen,

3 Stempel der EWG-Ersteichung

3.1 Beschreibung der Stempel der EWG-Ersteichung

3.1.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EWG-Ersteichung folgende Stempel nach Nummer 3.3 zu verwenden:

3.1.1.1 Der endgültige EWG-Eichstempel, der aus zwei Zeichen besteht:

  1. dem ersten Zeichen, ausgeführt in Form eines kleinen "e", das:
  2. dem zweiten Zeichen, das aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in einer sechseckigen Umrandung besteht.

3.1.1.2 Der Stempel für die teilweise durchgeführte EWG-Ersteichung, der lediglich aus dem ersten Zeichen besteht. Er dient auch als Sicherungsstempel.

3.2 Form und Abmessungen der Stempel

3.2.1 Form, Abmessungen und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EWG-Ersteichung gemäß Nr. 3.1 werden durch beiliegende Zeichnungen festgelegt; die beiden ersten Zeichnungen stellen die Einzelteile des Stempels dar, die dritte zeigt ein Beispiel für die Gesamtausführung des Stempels. Die in den Zeichnungen angegebenen Abmessungen sind Relativwerte; sie sind auf den Durchmesser des um den Kleinbuchstaben e und des sechseckige Feld beschriebenen Kreises bezogen.

Die tatsächlichen Durchmesser der umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm.

3.2.2 Die meßtechnischen Dienste der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Originalzeichnungen der Stempel für die Ersteichung nach den aus der Anlage ersichtlichen Mustern.

3.3 Anbringung der Stempel

3.3.1 Der endgültige EWG-Eichstempel wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EWG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Gerätes angebracht.

3.3.2 Der EWG-Stempel für die Teileichung wird angebracht:

3.3.2.1 bei der Eichung in mehreren Vorgängen auf dem Gerät bzw. Geräteteil, das die Bedingungen für die nicht am Gebrauchsort vorgeschriebenen Vorgänge erfüllt, und zwar an der Stelle der Befestigungsschrauben des Stempelschildes oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle.

3.3.2.2 als Sicherungsstempel in allen Fällen, und zwar an den in den Einzelrichtlinien festgelegten Stellen.


ENDE

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