umwelt-online: Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (5)
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Colour-Indexnummer
oder Bezeichnung
Farbton Anwendungsbereich Weitere Einschränkungen
und Anforderungen
2
1 2 3 4
73360 rot X        
73385 violett X        
73900 violett       X  
73915 rot       X  
74100 blau       X  
74160 blau X        
74180 blau       X  
74260 grün   X      
75100 gelb X        
75120 orange X     E 160b
75125 gelb X       E 160d
75130 orange X     E 160a
75135 gelb X       E 161d
75170 weiß X        
75300 gelb X       E 100
75470 rot X       E 120
75810 grün X       E 140 + E 141
77000 weiß X       E 173
77002 weiß X        
77004 weiß X        
77007 blau X        
77015 rot X        
77120 weiß X        
77163 weiß X        
77220 weiß X       E 170
77231 weiß X        
77266 schwarz X        
77267 schwarz X        
77268:1 schwarz X       E 153
77288 grün X       frei von Chromationen
77289 grün X       frei von Chromationen
77346 grün X        
77400 braun X        
77480 braun X       E 175
77489 orange X     E 172
77491 rot X       E 172
77492 gelb X       E 172
77499 schwarz X       E 172
77510 blau X       Frei von Cyanidionen
77713 weiß X        
77742 violett X        
77745 rot X        
77820 weiß X       E 174
77891 weiß X       E 171
77947 weiß X        
Lactoflavin gelb X       E 101
Zuckerkulör braun X       E 150
Capsanthin, Capsorubin orange x       E 160c
Beetenrot, Betanin rot X       E 162
Anthocyanerot rot X  X       E 163
Aluminium-, Zink-,
Magnesium und
Calciumstearat
weiß X        
Bromthymolblau blau       X  
Bromokresolgrün grün       X  
Acid Red 195 rot     X    
Spalte 1 = Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind.
Spalte 2 = Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind, mit Ausnahme derjenigen
kosmetischen Mittel, die in der Nähe der Augen aufgetragen werden, namentlich der
Schmink- und Abschminkmittel für die Augen.
Spalte 3 = Farbstoffe, die nur in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, welche nicht
mit Schleimhäuten in Berührung kommen sollen.
Spalte 4 = Farbstoffe, die nur in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, welche nur
kurz mit der Haut in Berührung kommen sollen.
1) Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anhang II verbotene oder vom Anwendungsbereich
der Richtlinie durch Anhang V ausgeklammerte Stoffe verwendet werden, sind ebenfalls zugelassen.

2) Farbstoffe, deren Nummer gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Lebensmittel und Farbstoffe mit
dem Buchstaben E versehen ist, müssen die in diesen Richtlinien festgelegten Reinheitskriterien erfüllen.
Sie unterliegen weiter den allegmeinen Kriterien nach Anhang III der Richtlinie von 1962 über Farbstoffe, wenn aus dieser
Richtlinie die Nr. E entfernt worden ist.

3) Unlösliche Barium, Strontium- und Zirkoninumlacke, -pigmente und -salze dieser Farbstoffe sind ebenfalls zugelassen.
Sie müssen den Unlöslichkeitstest bestehen, der nach dem Verfahren des Artikel 8 festgelegt wird.

Zweiter Teil
Liste der Vorläufig zugelassenen Farbstoffe, welche in kosmetischen Mitteln Enthalten sein dürfen
1

Anwendungsbereich

Colour-Indexnummer
oder Bezeichnung
Farbton Anwendungsbereich Weitere Einschränkungen
und Anforderungen
2
Zugelassen bis
1 2 3 4
Bezeichnungen wurden gestrichen
Spalte 1 = Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind.
Spalte 2 = Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind, mit Ausnahme derjenigen
kosmetischen Mittel, die in der Nähe der Augen aufgetragen werden, namentlich der Schmink-
und Abschminkmittel für die Augen.
Spalte 3 = Farbstoffe, die nur in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, welche nicht mit
Schleimhäuten in Berührung kommen sollen.
Spalte 4 = Farbstoffe, die nur in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen, welche nur kurz mit
der Haut in Berührung kommen sollen.
1) Lacke und Salze dieser Farbstoffe, in denen nicht durch Anhang II verbotene oder vom Anwendungsbereich der Richtlinie
durch Anhang V ausgeklammerte Stoffe verwendet werden, sind ebenfalls zugelassen.
2) Farbstoffe, deren Nummer gemäß den EWG-Richtlinien von 1962 über Lebensmittel und Farbstoffe mit dem Buchstaben
E versehen ist, müssen die in diesen Richtlinien festgelegten Reinheitskriterien erfüllen. Sie unterliegen weiter den allgemeinen
Kriterien nach Anhang III der Richtlinien von 1962 über Farbstoffe, wenn aus dieser Richtlinie die Nr. E entfernt worden ist.

.

Liste der vom Anwendungsbereich der Richtlinie Ausgeschlossenen Stoffe  Anhang V

  5. Strontium und seine Verbindungen, ausgenommen Strontiumlactat, Strontiumnitrat und Strontiumcarboxylat, die in Anhang II verzeichnet sind, Strontiumsulfid, Strontiumchlorid, Strontiumacetat, Strontiumhydroxid und Strontiumperoxid unter den in Anhang III (erster Teil) genannten Bedingungen sowie mit Ausnahme der Strontiumlacke, -pigmente und -salze der mit dem Hinweis (3) in Anhang IV (erster Teil) aufgeführten Farbstoffe.

.

  Liste der Konservierungsstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen Anhang VI

Einleitung

  1. Konservierungsstoffe sind Substanzen, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
  2. Die mit dem Zeichen *  versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, z.B. als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
  3. Andere in der Rezeptur kosmetischer Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht aufgeführt.
  4. In dieser Liste gelten als:
  5. Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieses Anhangs enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen bei der Etikettierung den Hinweis "enthält Formaldehyd" tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05 % überschreitet.

Erster Teil 05 , 07 , 07a , 10
Liste der Zugelassenen Konservierungsstoffe

Laufende
Nummer
Stoff Zulässige
Höchstkonzentration
Einschränkungen und Anforderungen Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
a b c d e
1 Benzoesäure
(CAS-Nr. 65-85-0)
und ihr Natriumsalz (CAS- Nr. 532-32-1)
Mittel, die abgespült werden, ausgenommen Mundpflegemittel: 2,5 % (Säure)

Mundpflegemittel: 1,7 % (Säure)

Auf der Haut verbleibende Mittel: 0,5 % (Säure)

   
1a Andere als die unter Nr. 1 genannten Salze der Benzoesäure und Benzoesäureester 0,5 % (Säure)
2 Propionsäure und ihre Salze 2 % (Säure)    
3 Salicylsäure und ihre Salze * 0,5 % (Säure) Nicht in Mitten für Kinder unter 3 Jahren verwenden, ausgenommen Shampoos Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden 1
4 Sorbinsäure und ihre Salze 0,6 % (Säure)    
5 Formaldehyd und Paraformaldehyd * 0,2 % (ausgenommen Mundpflegemittel)
0,1 % (für Mundpflegemittel)
Konzentrationen, ausgedrückt als ungebundenes Formaldehyd
In Aerosolen verboten (Sprays)  
7 2-Hydroxybiphenyl (0-Phenyl-phenol)
und seine Salze
0,2 % ausgedrückt als Phenol    
8 Zinkpyrithion *
(CAS-Nr. 13.463-41-7)
Mittel für Haare: 1,0 %
Andere Mittel: 0,5 %
Nur in Mitteln die ausgespült werden, verboten in Mundpflegemitteln  
9 Anorganische Sulfite und Bisulfite * 0,2 % ausgedrückt als
ungebundenes SO2
 Nur in Mitteln, die abgespült werden.

Verboten in Mundpflegemitteln.

 
10 - gestrichen -
11 Chlorobutanolum 0,5 % In Aerosolen verboten (Sprays) Enhält Chlorobutanol
12 4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester 0,4 % (Säure) bei einem Ester
0,8 % (Säure) bei Estergemischen
   
13 3-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyrandion (Dehydracetsäure) und seine Salze 0,6 % (Säure) In Aerosolen verboten (Sprays)  
14 Ameisensäure und ihr Natriumsalz 0,5 % (ausgedrückt als Säure)    
15 1,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)-n-hexan (Dibromhexamidin) und seine Salze
(einschl. Isethionat)
0,1 %    
16 Thiomersal 0,007 % (als Hg)
Bei Mischung mit anderen nach dieser Richtlinie zugelassenen Quecksilberverbindungen darf der Gesamtquecksilbergehalt diese Konzentration nicht überschreiten
Nur für Schmink- und Abschminkmittel für die Augen Enthält Äthylquecksilberthiosalicylat
17 Phenylquecksilber und seine Salze (einschl. Borat) idem idem Enthält Phenylquecksilberverbindungen
18 10-Undecylensäure und seine Salze 0,2 % (Säure) Siehe Anhang VI, 2. Teil, Nr. 8  
19 Hexetidin 0,1 %    
20 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan 0,1 % Nur in Mitteln die ausgespült werden.
Nitrosaminbildung vermeiden.
 
21 Bronopol 0,1 % Nitrosaminbildung vermeiden  
22 2,4-Dichlorbenzylalkohol 0,15 %    
23 Trichlocarban * 0,2 % Reinheitskriterien:
3-3'-4-4'-Tetrachloroazobenzol < 1 ppm
3-3'-4-4'-Tetrachloroazoxybenzol < 1 ppm
 
24 4-Chlor-m-kresol 0,2 % Verboten in Erzeugnissen, die mit den Schleimhäuten in Berührung kommen  
25 Triclosan 0,3 %    
26 4-Chlor-3,5-dimethylphenol v 0,5 %    
27 1,1'-Methylenbis[3-(1-hydroxymethyl-2,4-
dioximidazolidin-5-yl)harnstoff] (Imidazolidinylharnstoff)
0,6 %    
28 Poly(hexamethylendiguanid)-hydrochlorid 0,3 %    
29 2-Phenoxy-äthanol 1,0 %    
30 Hexamethylentetramin (Methenamin) 0,15 %    
31 1-(3-Chloroallyl)-3,5,7-triaza-1-azonia-
adamantanchlorid
0,2 %    
32 1-(4-Chlorphenoxy)1-(1H-imidazol-1-yl)-
3,3dimethyl-2-butanon
0,5 %    
33 1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5-dimethyl-
2,4-imidazolidindion
0,6 %    
34 Benzylalkohol * 1,0 %    
35 1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4-trimethylpentyl)-
2-pyridon und sein Monoäthanolaminsalz
1,0 %
0,5 %
Für Mittel die ausgespült werden.
Für andere Mittel
 
36 - gestrichen -  
37 2,2'-Methylenbis(6-brom-4-chlorphenol) (Bromchlorophen) 0,1 %    
38 3-Methyl-4-(1-methyläthyl)phenol 0,1 %    
39 Mischung von 5-Chlor-2-methyl-3(2H)-
isothiazolon und 2-
methyl-3(2H)-isothiazolon mit Magnesium-
chlorid und Magnesiumnitrat
0,0015 % (eines Gemisches von 5-Chlor-2-methyl- 3(2H)-isothiazolon und 2-methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1)    
40 Chlorophen 0,2 %    
41 2-Chloracetamid 0,3 %   Enthält Chloracetamid.
42 Chlorhexidin, sein Azetat, Gluconat und
Hydrochlorid
0,3 % berechnet als Chlorhexidin.    
43 3-Phenoxy-l-propanol * 1,0 % Nur für Mittel, die ausgespült werden.  
44 Alkyl(C12-C22)trimethylammoniumbromid
und -chlorid *
0,1 %    
45 4,4-Dimethyl-1,3-oxazolidin 0,1 % Der pH-Wert des Fertigerzeugnisses darf nicht unter 6 liegen.  
46 N-Hydroxymethyl-N-[1,3-di(hydroxymethyl)
-2,5-dioxo-imidazolidinyl-4-yl]-TN-
hydroxymethyl-harnstoff
0,5 %    
47 1,6-Bis (4-amidino-phenoxy)-n-hexan (Hexamidin) und seine Salze (darunter Isethionat und-Hydroxybenzoat) 0,1 %    
48 Glutaraldehyd (1,5-pentandial) 0,1 % Verboten in Aerosolen (Sprays) Enthält Glutaraldehyd, (sofern die Glutaraldehydkonzentration im Fertigerzeugnis 0,05 % übersteigt)
49 5-Ethyl-3,7-dioxa-l-azabicyclo [3.3.0]
octan
0,3 % Verboten in Mundpflegemitteln und Erzeugnissen für die Schleimhäute  
50 3-(p-Chlorphenoxy)-1,2-propandiol (Chlorphenesin) 0,3 %    
51 Natriumhydroxymethylaminoacetat (Natriumhydroxymethylglycinat) 0,5 %    
52 Silberchlorid aufgebracht auf Titandioxid 0,004 % berechnet als AgCl 20 % AgCl (g/g) auf Ti02. Verboten in Erzeugnissen für Kinder unter 3 Jahren, in Mundpflegemitteln und in Erzeugnissen, die um die Augen und auf die Lippen aufgetragen werden.  
53 Benzethonium
Chloride (INCI)
0,1 % a) abzuspülende Mittel  
b) Mittel, die auf der Haut verbleiben, ausgenommen Mittel zur oralen Anwendung
55 (SIC! 54) Benzalkoniumchlorid, -bromid und
-saccharinat (+)
0,1 % ausgedrückt als Benzalkoniumchlorid   Kontakt mit den Augen vermeiden
55 Benzlyhemiformal 0,15 % Nur für Mittel, die ausgespült werden  
56 Iodopropinylbutylcarbamat

(IPBC)

3-Iod-2-propinyl- butylcarbamat
CAS-Nr. 55.406-53-6

a) Abzuspülende Mittel: 0,02 %
b) Mittel, die auf der Haut verbleiben: 0,01 %, außer in Desodorierungsmitteln/schweißhemmenden - Mitteln 0,0075 %
Nicht in Mitteln für Mundhygiene und in Lippenprodukten verwenden

a) Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden, außer in Badezusätzen/Duschgels und Shampoo
b)
- Nicht in Körperlotionen und Körpercremes verwenden *

- Nicht in Mitteln für Kinder unter drei Jahren verwenden

a) "Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden" **
b) "Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden" ***
57 Methylisothia-zolinone (INCI) 0,01 %
58 Ethyl Lauroyl Arginate HCl (INCI) *, 2

Ethyl-Nα-dodecanoyl-L-argininhydrochlorid

CAS-Nr. 60372-77-2
EG-Nr. 434-630-6

0,4 % Nicht in Lippenmitteln, Mundmitteln und Sprays verwenden.
1) Nur für Mittel, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit
mit der Haut in Berührung bleiben.

*) Betrifft alle Produkte, die dazu bestimmt sind, großflächig auf den Körper aufgetragen zu werden.

**) Nur für Produkte, außer Badezusätzen/Duschgels und Shampoos, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.

***) Nur für Produkte, die von Kindern unter drei Jahren verwendet werden könnten.

2) Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung siehe Anhang III Erster Teil, lfd. Nr. 207.

Zweiter Teil
Liste der Vorläufig zugelassenen Konservierungsstoffe


Laufende
Nummer
Stoff Zulässige
Höchstkonzentration
Einschränkungen
und Anforderangen
Obligatorische Angaben der
Anwendungsbedingungen und
Warnhinweise auf der Etikettierung
Zugelassen
bis
a b c d e f
Laufende Nummern wurden gestrichen.

.

  Liste der UV-Filter, die in kosmetischen Erzeugnissen enthalten sein dürfen Anhang VII


UV-Filter im Sinne dieser Richtlinie sind Stoffe in kosmetischen Sonnenschutzmitteln, die besonders dazu bestimmt sind, UV-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

Diese UV-Filter können anderen kosmetischen Mitteln in den Grenzen und unter den Voraussetzungen dieses Anhangs zugesetzt werden.

Andere UV-Filter, die in kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen UV-Strahlen verwendet werden, stehen nicht auf dieser Liste.

Erster Teil 05 , 08
Liste der zugelassenen UV-Filter, die in kosmetischen Erzeugnissen enthalten sein dürfen

 

Lfd. Nr. Stoff Zulässige Höchstkonzentration Weitere Einschränkungen
und Anforderangen
Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung
a b c d e
1 - gestrichen -    
2 N.N.N.-Trimethyl-4(2-oxobom-3-yli-denmethyl)
-aniliniummethylsulfat
6 %    
3 Homosalate (INN) 10 %    
4 Oxybenzon (INN) 10 %   Enthält Oxybenzon 1
6 2-Phenylbenzimidazol-5-sulfonsäure und ihre Kalium-,
Natrium- und Triethanolaminsalze
8 %
(in Säure ausgedrückt)
   
7 3,3'-(1,4-Phenylendimethin) bis (7,7- dimethyl-2-oxo-bicyclo-[2,2,1]heptan-1-ylmethansulfonsäure)
und ihre Salze
10 %
(ausgedrückt als Säure)
   
8 1-(4-tert-butylphenyl)-3-(4-methoxyphenyl)propan-1,3-dion 5 %    
9 alpha-(2-oxobom-3-yliden)-toluen-4-sulfonsäure und ihre Salze 6 %
(ausgedrückt als Säure)
   
10 2-Cyano-3,3-Diphenyl-acrylsäure, 2-ethylhexylester (Octocrilen) 10 %
(ausgedrückt als Säure)
   
11 Polymer von N-{(2 und 4)-[(2-oxobom-3-yliden)-methyl]benzyl }
-acrylamid
6 %    
12 Octyl-methoxy-cinnamat 10 %    
13 Ethoxyliertes Ethyl-4-aminobenzoat (PEG-25 PABA) 10 %    
14 Isopentyl-4 methoxycinnamat (Isoamyl p-Methoxycinnamate) 10 %    
15 2,4,6-Tris[þ-(2-ethylhexyl-oxycarbonyl)anilino]-1,3,5-triazin
(Octyl Triazone)
5 %    
16 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-methyl-6-(2-methyl-3 -(1,3,3,3 -tetramethyl-1-(trimethylsilyloxy) disiloxanyl)propyl)phenol
(Drometrizole Trisiloxane)
15 %    
17 4,4'-[(6-[4-((1,1-Dimethylethyl)aminocarbonyl)phenylamino]-
1,3,5-triazin-2,4-diyl)- diimino]bis(bezoesäure-2-ethylhexylester)
10 %    
18 3-(4'-Methylbenzyliden)-DL-campher (4-Methylbenzylidene Camphor) 4 %    
19 3-Benzyliden-campher (3-Benzylidene Camphor) 2 %    
20 2-Ethylhexylsalicylat 5 %    
21 4-Dimethylamino-benzoesäure-2-ethylhe-xylester [Octyl-Dimethyl-PABA] 8 %    
22 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon-5-sulfonsäure [Benzophenone-4]
und ihr Natriumsalz
5 % (berechnet als Säure)    
23 2,2'-Methylen-bis-(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-1,1,3,3-tetramethyl-
butyl)phenol)
10 %    
24 2-22-(1,4-Phenylen) bis (1H-benzimidazol-4,6-disulfonsäure, Mononatriumsalz) 10 % (Berechnet als Säure)    
25 2-22-(1,4-Phenylen) bis (1H-benzimidazol-4,6-disulfonsäure, Mononatriumsalz) 10 %    
26 Dimethicodiethylbenzalmalonate
(CAS-Nr. 207574-74-1)
10 %    
27 Titaniumdioxide2 25 %    
28 2-[-4-(Diethylamino)-2-hydro- xybenzoyl]-Benzoesäurehexylester
(INCI-Bezeichnung: Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate;
CAS-Nr.: 302776-68-7)
10 %
1) nicht erforderlich, wen die Konzentration 0,5 % oder weniger beträgt und die Substanz nur zur Produktsicherung dient.

Zweiter Teil
Liste der UV-Filter, die kosmetische Mittel vorläufig enthalten dürfen


Laufende
Nummer
Stoff Zulässige
Höchstkonzentration
Weitere Einschränkungen
und Anforderungen
Obligatorische Angaben der
Anwendungsbedingungen und
Warnhinweise auf der Etikettierung
Zugelassen
bis
a b c d e f
 Laufende Nummern  wurden gestrichen.

.

  Anhang VIII

.

  Anhang VIIIa

.

Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch    Anhang IX 08


In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 verzeichnet sind.

Laufende
Nummer
Validierte
Alternativmethode
Ersetzt Tierversuche
vollständig/teilweise
A B C

_____________________
1) ABl. Nr. C 40 vom 08.04.1974 S. 71.
2) ABl. Nr. C 60 vom 26.07.1973 S. 16.
3) -
4) ABl. Nr. L 140 vom 23.06.1995 S. 26.
5) ABl. Nr. L 15 vom 17.01.1987 S. 29.
6) ABl. Nr. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.
7) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.
8) ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1.
*) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.
**) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

ENDE

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