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Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
(ABl. Nr. L 327 vom 03.12.1980 S. 8;
RL 88/642/EWG - ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1988 S. 74;
RL 98/24/EG - ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 20aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 05.05.2001 gemäß Art. 13 der RL 98/24/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission 1, der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erstellt worden ist,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Harmonisierung der Bestimmungen und Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen bestimmte chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe vor. Es muß daher alles getan werden, um auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wie sie in Artikel 117 des Vertrages vorgesehen ist.
Eine Untersuchung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit läßt gewisse Unterschiede erkennen. Im Interesse einer ausgewogenen Entwicklung sollten daher diese Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, einander angeglichen und verbessert werden. Eine solche Angleichung und Verbesserung muß auf gemeinsamen Grundsätzen beruhen.
Dieser Schutz ist nach Möglichkeit durch Maßnahmen sicherzustellen, die darauf abzielen, die Belastung zu vermeiden oder aber auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau zu halten.
Zu diesem Zweck sollen sich die Mitgliedstaaten, sobald sie Bestimmungen in diesem Bereich erlassen, an eine Reihe von Vorschriften halten, zu denen insbesondere die Festsetzung von Grenzwerten gehört. Eine erste Liste von Arbeitsstoffen kann in dieser Richtlinie für die Anwendung spezifischer Ergänzungsvorschriften festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob und inwieweit jede dieser Vorschriften auf den betreffenden Arbeitsstoff anwendbar ist.
Innerhalb der in dieser Richtlinie festgesetzten Fristen ist für eine begrenzte Anzahl von Arbeitsstoffen die Durchführung von Bestimmungen zur Sicherstellung einer angemessenen Überwachung des Gesundheitszustands während der Zeit der Belastung und einer angemessenen Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer vorzusehen.
Für eine Reihe von Arbeitsstoffen wird der Rat die Grenzwerte sowie sonstige spezifische Vorschriften in Einzelrichtlinien festlegen.
Bestimmte technische Aspekte betreffend die spezifischen Vorschriften, die in den Einzelrichtlinien festzulegen sind, können unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung und der im Bereich von Technik und Wissenschaft erzielten Fortschritte überprüft werden.
Die Sozialpartner müssen bei den Arbeiten auf dem Gebiet des Schutzes der Arbeitnehmer eine Rolle spielen.
Da die Republik Griechenland nach der Beitrittsakte von 1979 am 1. Januar 1981 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, ist für dieses Land eine zusätzliche Frist für den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie vorzusehen, damit es die erforderlichen gesetzlichen, sozialen und technischen Strukturen schaffen kann, insbesondere für die Anhörung der Sozialpartner, die Einführung der Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie die Kontrolle der Anwendung dieser Maßnahmen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Verhütung solcher Gefahren, denen sie aufgrund ihrer Belastung durch chemische, physikalische oder biologische Arbeitsstoffe, die als schädlich angesehen werden, bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
(1) Damit die Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeitsstoffe vermieden oder auf dem niedrigsten in der Praxis vertretbaren Niveau gehalten wird, treffen die Mitgliedstaaten, wenn sie zum Schutz der Arbeitnehmer Bestimmungen bezüglich eines Arbeitsstoffes erlassen,
Der Rat kann Anhang I nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages unter anderem durch Aufnahme von Arbeitsstoffen ändern, für die er einen verbindlichen Grenzwert oder verbindliche Grenzwerte und/oder sonstige spezifische Vorschriften für erforderlich hält.
(2) Zwecks Anwendung des Absatzes 1 bestimmen die Mitgliedstaaten, inwieweit gegebenenfalls jede der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung findet, wobei die Art des Arbeitsstoffes, die Intensität und die Dauer der Belastung, das Ausmaß des Risikos und die vorhandenen Kenntnisse über den Arbeitsstoff sowie der Grad der Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigt werden.
( 3) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um folgendes zu gewährleisten:
(4) Die Festlegung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten schließt nicht die Verpflichtung zur Anwendung der Absätze 1 und 2 ein.
Bei den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich handelt es sich um
Die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich bestehen darin, daß
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß
Die vorliegende Richtlinie und die in Artikel 8 genannten Einzelrichtlinien beeinträchtigen nicht die Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anwenden oder einführen, die einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.
(1) Der Rat legt gemäß dem in Artikel 118a des Vertrages vorgesehenen Verfahren in Einzelrichtlinien, die er für die Arbeitsstoffe des Anhangs I erläßt, den verbindlichen Grenzwert oder die verbindlichen Grenzwerte und/oder sonstige spezifische Vorschriften fest.
(2) Die Einzelrichtlinien erhalten im Titel eine laufende Nummer.
( 3) Die Anpassung an den technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 10 wird auf die, in Anhang III aufgeführten technischen Aspekte beschränkt, und zwar nach den Bedingungen, die in den Einzelrichtlinien festgelegt werden.
( 4) Unbeschadet des Absatzes 1 werden für die Arbeitsstoffe, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, Richtgrenzwerte nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten tragen diesen Richtgrenzwerten neben anderen Faktoren bei der Festlegung der Grenzwerte im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b) Rechnung.
Bei diesen Richtgrenzwerten werden Beratungen von Sachverständigen übernommen, die auf wissenschaftlichen Daten beruhen.
(1) Für die Anpassung an den technischen Fortschritt gemäß Artikel 8 Absatz 3 und im Hinblick auf die Festlegung der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Richtgrenzwerte wird ein Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3)
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Im Falle des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich beträgt diese Frist jedoch vier Jahre.
Abweichend hiervon betragen die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 für die Republik Griechenland vier bzw. fünf Jahre.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1980.
Liste der Arbeitsstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 1 |
Anhang I |
Acrylnitril | |
Arsen und seine Verbindungen | |
Asbest | |
Benzol | |
Blei und seine Verbindungen | |
Kadmium und seine Verbindungen | |
Nickel und seine Verbindungen | |
Quecksilber und seine Verbindungen | |
Chlorkohlenwasserstoffe |
|
Gefahrstofflisten | Anhang II |
Referenzmethode gemäß Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b) | Anhang IIa |
A. Definitionen
Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur die spezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Arbeitsstoffe, die Konzentration und die Expositionszeit, sondern auch die Partikelgröße zu berücksichtigen.
Maßgeblich sind dabei die Ansauggeschwindigkeiten im Bereich von Nase und Mund sowie die Umströmungsbedingungen des Kopfes.
Die Ablagerung hat unter anderem wesentlichen Einfluß auf den Ort, an dem die schädigende Wirkung erfolgt, und die Art der Wirkung.
Der alveolengängige Teil des einatembaren Anteils wird als atembarer Anteil bezeichnet.
Der atembare Anteil ist aus arbeitsmedizinischer Sicht von besonderem Interesse.
Die Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines chemischen Arbeitsstoffes in der Luft im Atembereich des Arbeitnehmers.
Sie wird beschrieben durch die Angabe der Konzentration und den zugehörigen zeitlichen Bezug.
Der vorliegende Abschnitt II bezieht sich nicht auf die Grenzwerte für biologische Indikatoren.
Zur meßtechnischen Überwachung wird dann die über den betreffenden kürzeren Zeitraum gemittelte Konzentration des Stoffes herangezogen.
Der Grenzwert für Schwebstoffe wird in mg/m3 für die am Arbeitsplatz herrschenden Betriebsbedingungen angegeben.
B. Ermittlung der Belastung und Meßstrategie
Reichen die zusammengetragenen Angaben nicht aus, um zuverlässig feststellen zu können, ob die Grenzwerte eingehalten sind, so sind sie durch Messungen am Arbeitsplatz zu erweitern.
Die Messungen sind um so häufiger vorzunehmen, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt.
eingetreten, die zu einer Änderung der Belastung der Arbeitnehmer führen könnte, so kann die Häufigkeit der Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte durch Messungen eingeschränkt werden.
In diesen Fällen ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob die Ermittlung, die zu der Feststellung geführt hat, noch zutreffend ist.
Wer Messungen durchführt, muß über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen.
Wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern am gleichen Ort die gleichen oder ähnliche Arbeiten ausführt und eine vergleichbare Exposition hat, kann die Probenahme in der Gruppe so erfolgen, daß sie repräsentativ ist.
Ortsfeste Meßsysteme können eingesetzt werden, wenn die Meßergebnisse eine Beurteilung der Exposition des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erlauben.
Die Probenahme soll möglichst in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe der Arbeitnehmer erfolgen.
In Zweifelsfällen ist als Meßort der Ort höheren Risikos zu wählen.
Das Meßergebnis muß die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig und in der Dimension des Grenzwertes wiedergeben.
Dies setzt voraus, daß eine Abscheidung der Partikel in Abhängigkeit vom aerodynamischen Durchmesser erreicht wird, die der bei der Atmung auftretenden Ablagerung entspricht.
Da derartige Vorrichtungen für die Probenahme am Arbeitsplatz noch nicht zur Verfügung stehen, sind für die Praxis Festlegungen zur einheitlichen Messung erforderlich.
In der Praxis der Meßtechnik werden für die Probenahme beispielsweise Probenahmegeräte mit einer Ansauggeschwindigkeit von 1,25 m/s ± 10 % oder Probenahmegeräte verwendet, die ISO/TR 7708 1983 (E) entsprechen.
Für das erste dieser beiden Beispiele gilt folgendes:
Andere Methoden können angewendet werden, sofern sie hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte zu demselben oder zu einem strengeren Ergebnis führen.
Technische Aspekte gemäß Artikel 8 Absatz 3 | Anhang III |
1) ABl. Nr. C 89 vom 05.04.1979 S. 6.
2) ABl. Nr. C 59 vom 10.03.1980 S. 73.
3) ABl. Nr. C 297 vom 28.11.1979 S. 5.
4) ABl. Nr. C 165 vom 11.07.1978 S. 1.
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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