Lagerung, ausgenommen von in Anhang III aufgeführten Stoffen im Zusammenhang mit einer im Anhang I genannten Anlage
Anhang II
Dieser Anhang gilt für die Lagerung gefährlicher Stoffe und/oder gefährlicher Zubereitungen an einem Ort, in einer Anlage, auf einem Grundstück, in einem
Gebäude oder auf einem Gelände, getrennt oder in einer Anlage, wenn diese Stätte Lagerungszwecken dient, außer wenn die Lagerung im Zusammenhang mit einer in Anhang I genannten Anlage steht und die betreffenden Stoffe in Anhang III aufgeführt sind.
Die in den Teilen I und II angegebenen Mengen gelten für ein Lager oder einen Lagerkomplex desselben Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den Lagern nicht ausreicht, um unter vorhersehbaren Umständen jede Erhöhung der Gefahr schwerer Unfälle zu vermeiden. Auf jeden Fall gelten diese Mengen für jeden Lagerkomplex desselben Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Lagern weniger als 500 m beträgt.
Die zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt gelagert sind bzw. gelagert werden könnten.
Teil 1 Falls ein in Teil I angegebener Stoff (oder eine Gruppe von Stoffen) auch in eine Kategorie des Teils II fällt, sind die Mengenangaben des Teils I maßgebend.
Stoffe oder Stoffgruppen
Mengen (Tonnen)>
für die Anwendung der Artikel 3 und 4
für die Anwendung des Artikels 5
1.
Acrylnitril
20
200
2.
Ammoniak
50
500
3.
Chlor
10
75
4.
Schwefeldioxid
25
250
5.
Ammoniumnitrat1
350
2500
6.
Ammoniumnitrat in Form von Düngemittel2
1250
10000
7.
Natriumchlorat
25
250
8.
Sauerstoff
200
2000
9.
Schwefeltrioxid
15
100
10.
Carbonylchlorid (Phosgen)
0,750
0,750
11.
Schwefelwasserstoff
5
50
12.
Fluorwasserstoff
5
50
13.
Cyanwasserstoffsäure
5
20
14.
Kohlendisulfid
20
200
15.
Brom
50
500
16.
Acetylen (Ethin)
5
50
17.
Wasserstoff
5
50
18.
Ethylenoxid
5
50
19.
Propylenoxid
5
50
20.
2-Propenal (Acrolein)
20
200
21.
Formaldehyd (Konzentration> 90 %)
5
50
22.
Brommethan (Methylbromid)
20
200
23.
Methylisocyanat
0,150
0,150
24.
Tetraethylblei oder Tetramethylblei
5
50
25.
1,2 Dibromethan (Ethylendibromid)
5
50
26.
Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)
25
250
27.
Diphenylmethandiusocyanat (MDI)
20
200
28.
Tolylendiisocyanat (TDI)
10
100
Dies gilt für Ammoniumnitrat und für Mischungen von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtmäßig > 28 % ist, und für wäßrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist.
Dies gilt für reine Ammoniumnitratdüngemittel, die den Bedingungen der Richtlinie 80/876/EWG entsprechen, und für Volldünger, bei dem der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig >28 % ist (Volldünger enthält Ammoniumnitrat zusammen mit Phosphat und/oder Pottasche).
Die Mengen verschiedener Stoffe und Zubereitungen1 derselben Kategorie müssen kumuliert werden. Ist mehr als eine Kategorie im selben Posten spezifiziert, müssen die Mengen aller Stoffe und Zubereitungen der spezifizierten Kategorien dieses Postens addiert werden.
Stoffe und Zubereitungen die als "sehr giftig" eingestuft sind
5
20
2.
Stoffe und Zubereitungen die als "sehr giftig", "giftig"3, "brandfördernd" oder "explosionsgefährlich" eingestuft sind
10
200
3.
Gasförmige Stoffe und Zubereitungen, einschließlich der in verflüssigter Form, die bei normalem Druck gasförmig sind und die als "leicht entzündlich"4 eingestuft sind
50
200
4.
Stoffe und Zubereitungen (ausschließlich gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die unter Nummer 3 fallen), die als "leicht entzündlich" oder "hochentzündlich"5 eingestuft sind
5000
50000
Kategorien von Stoffen und Zubereitungen gemäß folgenden Richtlinien und ihren geänderten Fassungen:
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösenuttel)
Richtlinie 77/728/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Ihr die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen
Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel)
Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1968 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich sind in entsprechenden Fällen anzuwenden.
Sofern sich die Stoffe und Zubereitungen in einem Zustand befinden, in dem sie Eigenschaften annehmen, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls entstehen kann.
Hierzu gehören entzündliche Gase gemäß Anhang IV Buchstabe c) Ziffer i).
Hierzu gehören leicht entzündliche Flüssigkeiten gemäß Anhang W Buchstabe c) Ziffer ii).
Die nachstehenden Mengenangaben gelten für eine Anlage oder einen Komplex aus mehreren Anlagen des gleichen Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen nicht ausreicht, um unter voraussehbaren Umständen jede Erhöhung der Gefahren schwerer Unfälle zu vermeiden. Auf jeden Fall gelten diese Mengen für einen Komplex aus mehreren Anlagen des gleichen Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen weniger als etwa 500 m beträgt.
Stoffe, die der ersten Zeile der nachstehenden Übersicht entsprechen,
Stoffe, die der zweiten Zeile der nachstehenden Übersicht entsprechen und bei denen aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften die Gefahr ähnlich schwerer Unfälle wie bei den Stoffen besteht, auf die sich die erste Zeile bezieht.
Andere giftige Stoffe: Stoffe mit der in nachstehender Übersicht angegebenen akuten Toxizität und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, bei denen die Gefahr schwerer Unfälle gegeben ist:
entzündliche Gase: Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Zündbereich haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck bei 20 °C oder bei einer geringeren Temperatur liegt;
leicht entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck über 20 °C liegt;
entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druckwirkung in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr schwerer Unfälle besteht.
Explosionsgefährliche Stoffe: Stoffe, die durch Flammentzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.
Brandfördernde Stoffe: Stoffe, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren.
Angaben und Informationen, die in der Mitteilung genau Artikel 5 enthalten sein müssen
Anhang V
Kann eine der unten angegebenen Fragen nicht beantwortet werden oder erscheint ihre Beantwortung nicht erforderlich, so sind die Gründe dafür anzugeben.
Identität des Stoffes Chemische Bezeichnung CAS-Nummer Bezeichnung nach der IUPAG-Nomenklatur Sonstige Bezeichnungen Empirische Formel Zusammensetzung des Stoffes Reinheitsgrad Wichtigste Verunreinigungen und Prozentsätze Nachweis- und Bestimmungsmethoden in der Anlage Beschreibung der verwendeten Methoden oder Literaturangaben Vom Betreiber vorgesehene Methoden und Vorsichtsmaßnahmen für die Handhabung, Lagerung und den Brandfall Vom Betreiber vorgesehene Sofortmaßnahmen für den Fall einer unfallbedingten Dispersion Möglichkeiten des Betreibers zur Unschädlichmachung des Stoffes
Einzelheiten, die der Öffentlichkeit in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 mitzuteilen sind
Anhang VII
Name des Unternehmens und Angabe des Standorts.
Bezeichnung der Person, die die Information gibt, nach ihrer Stellung.
Bestätigung, daß für den Standort die Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien gelten und daß die Mitteilung gemäß Artikel 5 oder zumindest die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehene Erklärung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.
Einfache Erläuterung der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeübt wird.
Gebräuchliche Bezeichnung oder, bei einer unter Anhang II Teil II fallenden Lagerung, generische Bezeichnung oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der an dem Standort befindlichen Stoffe oder Zubereitungen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, sowie Angabe ihrer wesentlichen gefährlichen Eigenschaften.
Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr von schweren Unfällen, einschließlich ihrer potentiellen Wirkungen auf Bevölkerung und Umwelt.
Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll.
Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Unfalls handeln und sich verhalten soll.
Bestätigung, daß das Unternehmen die geeigneten Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den Notfalldiensten zu treffen hat, um für Unfälle gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie möglich zu halten.
Angabe des standortexternen Notfallplans, der für die Unfallauswirkungen außerhalb des Standorts ausgearbeitet wurde. Dieser sollte auch Ratschläge für die Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen oder Bitten der Notfalldienste bei einem Unfall enthalten
Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegten Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können.
_______________________
1) "Zubereitungen" sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (Richtlinie 79/431/EWG).